Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.08.2012 - 2 StR 152/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 152/12 |
| Entscheidungsdatum : | 8. August 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. September 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung und des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Becker Fischer Schmitt
Krehl Ott