LG München I
26. Februar 2016
>
OLG München
14. Juli 2016
>
OLG München
25. Juli 2016
>
BGH
29. September 2016
>
BGH
12. Januar 2017
>
BGH
2. Februar 2017
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.02.2017 - III ZR 444/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 444/16 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Februar 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 30. Januar 2017 sowie ihre Gegenvorstellung vom selben Tag gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2017 werden als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist unzulässig.
Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass das Beschwerdeverfahren spätestens mit der Entscheidung über die unter anderem als Anhörungsrüge gewertete "Beschwerde" der Klägerin durch Senatsbeschluss vom 12. Januar 2017 abgeschlossen war (vgl. BVerfG NJW 2011, 2191, 2192; MüKoZPO/ Stackmann, 5. Aufl., § 44 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 4, jew. mwN).
Der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs steht außerdem entgegen, dass es sich nicht gegen einzelne, konkret bestimmte Richter, sondern den III. Zivilsenat als Ganzes richtet. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nur einzelne Mitglieder eines Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können, die pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers oder des ganzen Gerichts aber rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist (BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56 und vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789; MüKoZPO/Stackmann aaO § 41 Rn. 10; Zöller/Vollkommer aaO Rn. 3).
3. Die Gegenvorstellung der Klägerin ist - ihre Zulässigkeit im Übrigen unterstellt - schon deshalb unzulässig, weil sie jeglicher Substanz entbehrt. Die Klägerin legt bereits nicht dar, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie eine von der angegriffenen Entscheidung abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage für geboten hält.
4. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann die Klägerin nicht mehr rechnen. Soweit sie Dienstaufsichtsbeschwerde sowie "Präsidialbeschwerde" eingelegt hat, wird die Akte der Präsidentin des Bundesgerichtshofs vorgelegt.
Unterschrift
Herrmann Remmert Reiter
Pohl Arend
Vorinstanz
LG München I; 26.02.2016; 22 O 380/14 / OLG München; 14.07.2016; 17 U 1396/16