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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2002 - 8 B 111/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 111/02 |
| Entscheidungsdatum : | 26. September 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Halle; 22.05.2002; VG 2 A 298/99 HAL
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. September 2002 (Kassenzeichen 101210195292) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg; denn der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
Die (zweifache) Beschwerdegebühr wurde nach § 11 Abs. 2 GKG, Nr. 2503 KostVerz. unter Beachtung von § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG berechnet. Der neue Gebührentatbestand gilt seit dem 1. Januar 2002 (vgl. Art. 53 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl I 1887), und die kostenverursachende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war am 14. Juni 2002 bei Gericht eingegangen.