OLG Düsseldorf
14. März 2018
>
BGH
14. Dezember 2021
>
BGH
16. März 2022
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.03.2022 - KZR 23/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | KZR 23/18 |
| Entscheidungsdatum : | 16. März 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff als Einzelrichterin
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren der Klägerinnen beträgt 90.000.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Rückzahlung überzahlter Entgelte, Unterlassung und Feststellung in Anspruch. Den Wert des Streitgegenstands für die Revisionsinstanz hat der Senat auf 30 Mio. EUR festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen beantragt aus eigenem Recht und namens der Klägerinnen, den Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Klägerinnen im Revisionsverfahren auf 90 Mio. EUR festzusetzen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8 ff.).
III. Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen.
2. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Streitwert des Revisionsverfahrens war gemäß § 39 Abs. 2 GKG auf den Höchststreitwert von 30 Mio. EUR festzusetzen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren beläuft sich indes auf einen Wert von 90 Mio. EUR (§ 23 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG).
a) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG). Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. EUR, insgesamt nicht mehr als 100 Mio. EUR (§ 22 Abs. 2 Satz 2 RVG).
b) Danach beläuft sich der Gegenstandswert auf insgesamt 90 Mio. EUR, da es sich um eine Angelegenheit mit verschiedenen Gegenständen handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883 Rn. 6) und auf jede der drei Klägerinnen ein Wert von 30 Mio. EUR entfällt. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 2 und 3 ergibt sich das bereits aus den ab dem 1. Januar 2016 mit der Revision von ihnen jeweils weiterverfolgten (Rück-)Zahlungsansprüchen. Die Klägerin zu 1 hat mit der Revision (Rück-)Zahlungsansprüche in Höhe von EUR in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 4. Januar 2018 weiterverfolgt. Hinzu tritt der Wert des Unterlassungsanspruchs, der gemäß § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse an der zu beseitigenden Beeinträchtigung zu schätzen ist. Dieses beläuft sich jedenfalls auf einen Betrag von über EUR, denn die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Forderung eines jährlichen Entgelts von mehr als EUR.
IV. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Unterschrift
Roloff
Vorinstanz
LG Köln; 11.10.2016; 90 O 87/12 (Kart) / OLG Düsseldorf; 14.03.2018; VI-U (Kart) 7/16