Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - 5 StR 251/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 251/11 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juli 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2011 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. März 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Landgericht - entsprechend dem in der Hauptverhandlung nach Klärung der Rechtslage durch alle Verfahrensbeteiligten erteilten Hinweis - im Fall 7 der Urteilsgründe angenommene Bewertungseinheit nach Rückgabe der ersten Kokainlieferung wegen Qualitätsmängel ist nicht nur vertretbar (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 StR 586/96, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 12; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 2 StR 588/09, NStZ-RR 2010, 353), sondern sogar nahe liegend.
Unterschrift
Basdorf Raum Brause
Schaal Bellay