AGH Nordrhein-Westfalen
10. Januar 2020
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BGH
16. Oktober 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.10.2020 - AnwSt (B) 11/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwSt (B) 11/20 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Oktober 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten
Tenor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Dr. Paul und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer
am 16. Oktober 2020
beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die vom Beschwerdeführer mit Fragen Nr. 1 und 2 angesprochene Reichweite der Bindungswirkung von § 118 Abs. 3 BRAO ist ebenso wie die Beurteilung des sogenannten disziplinaren Überhangs nach § 115b BRAO, die Gegenstand von Frage Nr. 4 der Beschwerdeschrift ist, bereits höchstrichterlich grundsätzlich geklärt. Die außerdem aufgeworfenen Fragen Nr. 3 und Nr. 5 betreffend § 14 BORA und die Voraussetzungen für die materiell-strafrechtliche Annahme einer bewussten Falschbehauptung sind einzelfallbezogen und zudem nicht entscheidungserheblich. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt.
Unterschrift
Grupp Paul Grüneberg
Kau Lauer
Vorinstanz
ANWG Hamm; 03.07.2019; 2 AnwG 73/17 / AGH Hamm; 10.01.2020; 2 AGH 18/19