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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.07.2022 - 2 StR 182/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 182/22 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juli 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass klargestellt wird, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Appl Eschelbach Meyberg
Grube Schmidt
Vorinstanz
Landgericht Erfurt; 25.01.2022; 8 KLs 930 Js 2251/20__FUNDSTELLE==
ECLI:DE:BGH:2022:190722B2STR182.22.0