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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 13.05.2026 - 28 W (pat) 528/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 528/23 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Mai 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT 28 W(pat) 528/23
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 112 232.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin Lachenmayr-Nikolaou, die Richterin Akintche und die Richterin kraft Auftrags Dr. Canaris
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 04 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Mai 2023 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung der Marke DE 30 2022 112 232.4 hinsichtlich der nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde:
ECLI:DE:BPatG:2026:130526B28Wpat528.23.0 Klasse 04: Leuchtstoffe; Teile und Zubehör für Leuchtstoffe, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen [insbesondere Online- Versandhandelsdienstleistungen] sowie Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten in Bezug auf: Leuchtstoffe; Teile und Zubehör für Leuchtstoffe.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Bezeichnung KERZENFRESSER
ist am 27. Juli 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden und beansprucht Schutz für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 4: Technische Öle; technische Fette; Wachs, insbesondere Wachs zur Herstellung von Kerzen; Brennstoffe; Leuchtstoffe; Kerzen für Beleuchtungszwecke, insbesondere Kerzen mit Dauerdocht, Outdoorkerzen [Kerzen für den Außengebrauch], Kerzenfackeln, Kerzen in Gefäßen und Betonkerzen [wachsgefüllte Betongefäße mit Dauerdocht]; Dochte für Beleuchtungszwecke, insbesondere Dauerdochte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 19: Statuen und Kunstwerke aus Materialien wie Stein, Beton und Marmor, soweit in dieser Klasse enthalten, insbesondere Kunstgegenstände aus Beton [insbesondere Kunstgefäße aus Beton, insbesondere mit Wachsfüllung]; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 21: Kunstgegenstände aus Porzellan, Keramik, Steingut, Terrakotta oder Glas, soweit in dieser Klasse enthalten; Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere Gefäße für Kerzen [insbesondere aus Beton gefertigte Gefäße für Kerzen]; Kerzenständer; Kerzenleuchter; Kerzenleuchter mit Windschutz; Kerzenauslöscher; Glaswaren; Porzellan; Steingut; Töpferwaren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen [insbesondere Online- Versandhandelsdienstleistungen] sowie Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten in Bezug auf: Technische Öle, technische Fette, Wachs, insbesondere Wachs zur Herstellung von Kerzen, Brennstoffe, Leuchtstoffe, Kerzen für Beleuchtungszwecke, insbesondere Kerzen mit Dauerdocht, Outdoorkerzen [Kerzen für den Außengebrauch], Kerzenfackeln, Kerzen in Gefäßen und Betonkerzen [wachsgefüllte Betongefäße mit Dauerdocht], Dochte für Beleuchtungszwecke, insbesondere Dauerdochte, sowie Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen [insbesondere Online- Versandhandelsdienstleistungen] sowie Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten in Bezug auf: Statuen und Kunstwerke aus Materialien wie Stein, Beton und Marmor, insbesondere Kunstgegenstände aus Beton [insbesondere Kunstgefäße aus Beton, insbesondere mit Wachsfüllung], sowie Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Groß und Einzelhandelsdienstleistungen [insbesondere Online- Versandhandelsdienstleistungen] sowie Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten in Bezug auf: Kunstgegenstände aus Porzellan, Keramik, Steingut, Terrakotta oder Glas, Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere Gefäße für Kerzen [insbesondere aus Beton gefertigte Gefäße für Kerzen], Kerzenständer, Kerzenleuchter, Kerzenleuchter mit Windschutz, Kerzenauslöscher, Glaswaren, Porzellan, Steingut, Töpferwaren, sowie Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2023 hat die Markenstelle für Klasse 04 des DPMA die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 12. September 2022 wegen des absoluten Schutzhindernisses der beschreibungsgeeigneten Angabe nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei der angemeldeten Marke um die Kombination der Worte "Kerzen" und "Fresser" handele. Der Bestandteil "Fresser", abgeleitet vom Verb "fressen", bezeichne in Wortbildungen wie "Stromfresser", "Datenfresser", "Speicherfresser", "Akkufresser", "Platzfresser" etc. eine Person oder Sache, die etwas aufbrauche oder verbrauche. Sprachüblich zusammengesetzt mit dem weiteren Bestandteil "Kerzen-", als Bezeichnung von meist zylindrischen Gebilden aus gegossenem Wachs, Stearin, Paraffin oder Ähnlichem mit einem Docht in der Mitte, die mit offener Flamme brennend Licht geben, vermittele "KERZENFRESSER" einen Sachhinweis auf eine Einrichtung zur Verwertung oder zum Verbrauch von Kerzen(resten), wie sich aus den beispielhaft beigefügten Anlagen zu "Kerzen- und Wachsfressern" ergebe. Der zusammengesetzte Begriff aus "Kerzen" und "Fresser" könne die beanspruchten und von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen somit nach ihrem Verwendungszweck, ihrer Art und ihrer Bestimmung beschreiben. In diesem Sinn finde die angemeldete Bezeichnung - neben weiteren Begriffskombinationen wie Kerzenrestefresser, Schmelzlicht- oder Wachsfresser - bereits umfangreich Verwendung, so dass von einem entsprechenden Verständnis innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise auszugehen sei. Somit bezeichne der Begriff "Kerzenfresser" in sprachüblicher Weise eine Einrichtung zur Verwertung, zum Verbrauch oder zum Recycling von Kerzen(resten). Mit Blick auf die zurückgewiesenen Waren der Klassen 4, 19 und 21 werde die Anmeldemarke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Sachhinweis auf die Art, den Gegenstand und die Bestimmung (Zweck) dieser Waren angesehen. So könne es sich bei den in Anspruch genommenen Waren teilweise selbst um einen Kerzenfresser handeln, teilweise könnten diese für eine Verwendung in Kerzenfressern bzw. im Zusammenhang mit einem Kerzenfresser bestimmt und geeignet sein. Hinsichtlich der in Klasse 35 beanspruchten Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen weise die angemeldete Wortkombination nur darauf hin, dass sich deren Produktsortiment auf Waren beziehe, bei denen es sich um Kerzenfresser handele bzw. die für Kerzenfresser bestimmt, geeignet und vorgesehen seien. Wenn eine Bezeichnung für eine Ware beschreibend sei, führe dies regelmäßig auch zu ihrer Schutzunfähigkeit für die entsprechenden Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, da zwischen diesen Tätigkeiten und den Waren, mit denen Handel getrieben werden solle, eine funktionelle Nähe bestehe. Insoweit liege daher ein enger beschreibender Bezug vor. Die weiteren Dienstleistungen der "Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten (…) " könnten sich bestimmungsgemäß auf Kerzenfresser und damit in Zusammenhang stehende Waren beziehen und seien daher auch von der Zurückweisung betroffen.
Eine abweichende Beurteilung der Eintragungsfähigkeit sei auch nicht aufgrund des Umstandes angezeigt, dass im Jahr 2012 unter der Nr. 30 2012 000 177 die mit zugrundeliegender Anmeldung identische Wortmarke "KERZENFRESSER" eingetragen worden sei. Aufgrund der auseinanderliegenden Anmeldezeitpunkte (2012 und 2022) und aufgrund der fehlenden Klassen 4, 19 und 35 in der vorherigen Anmeldung sei die vorliegende Anmeldung nicht mit der (älteren) voreingetragenen Marke vergleichbar. Im Übrigen könne als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob der Eintragung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zudem das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe, wofür jedoch Einiges spreche.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Mai 2023 aufzuheben.
Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass der angegriffene Beschluss an wesentlichen Verfahrens- bzw. Begründungsmängeln leide und Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht bestünden. So sei bereits der Umfang der Zurückweisung der Anmeldung unklar, da im Beschluss einleitend von einer "teilweisen" Zurückweisung die Rede sei. Zudem sei entscheidungserhebliches Vorbringen der Anmelderin, nämlich zur Maßgeblichkeit des Anmeldezeitpunkts, nicht berücksichtigt worden, so dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliege.
Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehe der Eintragung nicht entgegen, da ein Freihaltebedürfnis in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht bestehe. Die Belege der Markenstelle seien unzureichend und würden aus der Zeit nach der Anmeldung datieren bzw. kein Veröffentlichungsdatum erkennen lassen. Außerdem stelle die Verwendung des Wortes "Kerzen" in Verbindung mit dem weiteren Wort "Fresser" für den allgemeinen Endverbraucher keine sprachübliche Wortkombination dar. Der Begriff "Fressen" beschreibe die Einnahme fester Nahrung von Tieren oder auch "im saloppen Sprachgebrauch" die Einnahme fester Nahrung durch Menschen. Der Begriff "Fressen" wirke in Zusammenhang mit dem Begriff "Kerzen" auf den Durchschnittsverbraucher von vornherein widersinnig, da Kerzen nicht als Nahrung aufgenommen würden. Außerdem bedürften leblose Gegenstände keiner Nahrungsaufnahme. Durch die Zusammenführung der Worte "Kerzen" und "Fresser" entstehe ein neuer Gesamtbegriff, dessen originelle Absurdität deutlich über die Summierung der einzelnen Bestandteile hinausgehe und dessen Sinngehalt sich für den Durchschnittsverbraucher nicht ohne Weiteres erschließe. Die Annahme, der Begriff "fressen" würde vom Verkehr ohne Weiteres mit dem Begriff "aufbrauchen" oder gar "abbrennen" gleichgesetzt, sei nicht sachgerecht. Gleiches gelte für die Annahme der Markenstelle, dass die Wortkombination "Kerzenfresser" ohne Weiteres als Bezeichnung einer Einrichtung zur Verwertung von Kerzenresten verstanden würde. Denn der vermeintliche Sachbezug zu einer "Einrichtung" in Verbindung mit dem Rückschluss, dass mit "Fressen" ein "sinnvolles Verwerten" gemeint sein könnte, und dem weiteren Rückschluss, dass mit "Kerzen" "Kerzenreste" gemeint sein könnten, beruhe allein auf einer Interpretationsleistung der Markenstelle, zu der die beteiligten Verkehrskreise gemäß ständiger Rechtsprechung weder willens noch in der Lage seien. Dem Kunstbegriff "Kerzenfresser" fehle in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren ein unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbarer Sachbezug. Zumindest für Waren, die selbst eine Kerze seien (wie z. B. die vorliegend in Klasse 4 beanspruchten Waren "Kerzen für Beleuchtungszwecke"), sei die Beschreibungseignung des Begriffs "Kerzenfresser" ausgeschlossen. Eine Kerze, die ein Kerzenfresser sei, wäre dem Wortsinn nach eine sich "kannibalistisch" ernährende Kerze. Ein sachlicher Aussagegehalt fehle auch in Bezug auf die übrigen in Klasse 4 beanspruchten Waren.
Aus den von der Markenstelle im Beschluss vorgelegten Belegen ergebe sich, dass der Begriff "Kerzenfresser" bei seiner Verwendung regelmäßig erläutert werde und er daher keinen im Vordergrund stehenden produktbeschreibenden Bedeutungsgehalt aufweise. Auch werde der Begriff nie in Alleinstellung verwendet, sondern immer in Verbindung mit einem näher erläuternden Begriff wie "Flammschale", "Schmelzlicht", "Tischfeuer", "Dauerkerze" und "Wiederbefüllbare Gartenfackel". Außerdem seien die Fundstellen, auf denen die Zurückweisungsbegründung der Markenstelle beruhe, auf eine markenmäßige Bewerbung der geschützten Begriffe "KERZENFRESSER", "KERZENRESTEFRESSER", "WACHSFRESSER", "Schmelzfeuer" und "Betonfeuer" zurückzuführen. Zudem habe das DPMA die Wortmarke "KERZENFRESSER" (DE Nr. 30 2012 000 177) bereits im April 2012 für diverse Waren der Klasse 21 eingetragen.
Zum Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG äußert die Beschwerdeführerin vorsorglich, der sprachlich unüblich gebildete Kunstbegriff "KERZENFRESSER" besitze in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Auf den Hinweis des Senats vom 23. Februar 2026, dass hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde im Hinblick auf die Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG Bedenken bestünden, hat die Beschwerdeführerin weiter vorgetragen, dass das angemeldete Zeichen in der Realität regelmäßig erläuterungsbedürftig und daher unterscheidungskräftig sei. Da bereits der Begriff der "Kerze" und der Begriff "fressen" mehrdeutig seien, ergebe sich für die Bezeichnung "Kerzenfresser" eine Vielzahl möglicher Bedeutungskombinationen, so dass ein denkbarer beschreibender Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt werden müsse. Eine solche analysierende Betrachtungsweise sei bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft unzulässig. Die vom Senat genannten Beispiele seien ungeeignet, weil der Begriff "Stromfresser" keine Bezeichnung für Strom sei und der Begriff "Speicherfresser" keine Bezeichnung für Speicher; dementsprechend könne der Begriff "Kerzenfresser" keine Bezeichnung für Kerzen sein. Da die Bezeichnung "KERZENFRESSER" zum Zeitpunkt der vom Senat im Hinweis angeführten Belege eine eingetragene deutsche Wortmarke gewesen sei, sei bei den vorgelegten Fundstellen "prima facie" von einer markenmäßigen Benutzung des Zeichens auszugehen. Bei der aus den vom Senat zugesandten Fundstellen ersichtlichen schlagwortartigen Platzierung des Begriffs handele es sich um eine markenmäßige Verwendung des Zeichens "Kerzenfresser" in Form von "Keyword-Stuffing", einer in Verkaufsanzeigen gängigen Praxis, fremde Markennamen zu nennen, um die eigene Sichtbarkeit zu erhöhen, auch wenn das eigene Produkt "nicht die genannte Marke" sei. Dabei werde die Unterscheidungskraft des Zeichens "Kerzenfresser" als markenmäßiges Schlagwort ausgenutzt. In den Fundstellen zeige sich zudem die Erläuterungsbedürftigkeit des Zeichens.
Zu den in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2026 vorgelegten ergänzenden Belegen erklärte die Beschwerdeführerin, es handele sich teilweise um markenmäßige Verwendungen, teilweise werde der Begriff nur in der Überschrift oder mit Erläuterungen verwendet. Bei den Belegen von Instagram und YouTube sei davon auszugehen, dass die betreffenden Personen mit dem Produkt "Kerzenfresser" Kontakt gehabt hätten und die Bezeichnung aufgegriffen hätten. Sie könnten nicht als stellvertretend für den unbefangenen Verkehr angesehen werden.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den am 23. Februar 2026 versandten Hinweis des Senats, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
A. Zwar verhelfen die geltend gemachten Verfahrensmängel der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen lässt sich dem angegriffenen Beschluss der Umfang der Zurückweisung der Anmeldung eindeutig entnehmen. Auch wenn in den Gründen des Beschlusses an einer Stelle - offenbar versehentlich - von einer "teilweisen" Zurückweisung die Rede ist, so ergibt sich aus dem Tenor des Beschlusses unmissverständlich die vollständige Zurückweisung der Anmeldung. Zum anderen sind ein Begründungsmangel oder eine Gehörsverletzung durch die Markenstelle nicht gegeben; im Übrigen würden diese nicht per se zu einer Aufhebung des Beschlusses führen, da derartige Mängel in der Beschwerdeinstanz geheilt werden können bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 70 Abs. 3 MarkenG im Ermessen des Gerichts steht.
B. Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination "KERZENFRESSER" als Marke steht jedoch im Zusammenhang mit dem Großteil der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung insoweit zu Recht die Eintragung versagt hat (s.u. Ziff. I.). Demgegenüber sind im Zusammenhang mit den im Tenor unter Ziff. 1. genannten Waren und Dienstleistungen Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht festzustellen. In diesem Umfang war der angegriffene Beschluss der Markenstelle daher aufzuheben (s.u. Ziff. II.).
I. Der angemeldeten Bezeichnung "KERZENFRESSER" fehlt im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde - nämlich hinsichtlich der in Anspruch genommenen Waren der Klasse 4 (mit Ausnahme der "Leuchtstoffe" sowie deren Teile und Zubehör), 19 und 21, und hinsichtlich der in Anspruch genommenen Dienstleistungen der Klasse 35 (mit Ausnahme der Dienstleistungen, die sich auf die vorgenannten Waren der Klasse 4 beziehen) die erforderliche Unterscheidungskraft.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 - Société des Produits Nestlé/Cadbury UK Ltd [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 - KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 - #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi- Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH a. a. O. - Société des Produits Nestlé/Cadbury UK Ltd [Kit Kat]; BGH a. a. O. - KÖLNER DOM; a. a. O. - #darferdas? II; a. a. O. - OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. - Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. - OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 - Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 - HOT). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 - Pippi- Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 14 - HOT; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 11 - #darferdas? II; a. a. O. Rn. 12 - OUI; a. a. O. Rn. 21 - Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 - HOT; a. a. O. Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens im Zusammenhang mit den in Klasse 19 und 21 beanspruchten Waren sowie den Waren "Technische Öle; technische Fette; Wachs, insbesondere Wachs zur Herstellung von Kerzen; Brennstoffe; Kerzen für Beleuchtungszwecke, insbesondere Kerzen mit Dauerdocht, Outdoorkerzen [Kerzen für den Außengebrauch], Kerzenfackeln, Kerzen in Gefäßen und Betonkerzen [wachsgefüllte Betongefäße mit Dauerdocht]; Dochte für Beleuchtungszwecke, insbesondere Dauerdochte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten" der Klasse 4 und im Zusammenhang mit den in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen, die sich auf die vorstehenden Waren beziehen, zu verneinen, da die angesprochenen inländischen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung "KERZENFRESSER" insoweit lediglich einen beschreibenden Sachhinweis dahingehend entnehmen werden, dass es sich bei diesen Waren um einen Kerzenfresser im Sinne eines "Kerzenverbrauchers" oder "Kerzenaufzehrers" handelt oder dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für einen solchen gedacht sind bzw. einen solchen zum Gegenstand haben, und in dieser Bezeichnung keinen Herkunftshinweis sehen.
a) Angesprochene Verkehrskreise der in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen sind sowohl Fachkreise als auch das allgemeine Publikum, insbesondere der Endverbraucher.
Die Waren der Klassen 4, 19 und 21 können sich sowohl an Gewerbetreibende als auch an Endverbraucher wenden. Die Einzelhandelsdienstleistungen sowie die Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher in Klasse 35 richten sich an Endverbraucher, während sich die entsprechenden Großhandelsdienstleistungen derselben Klasse an Gewerbetreibende richten.
b) Die angemeldete Bezeichnung "KERZENFRESSER" setzt sich aus den beiden Bestandteilen "Kerze" und "Fresser" zusammen.
Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 28 - SAT.1 Satelliten Fernsehen GmbH/HABM [SAT.2]; GRUR 2006, 229, 230 - BiolD AG/HABM [BioID]; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 - Lichtmiete).
aa) Das allgemein verständliche Substantiv "Kerze" bezeichnet im Deutschen in erster Linie "(meist zylindrische) Gebilde aus gegossenem Wachs, Stearin, Paraffin o. Ä. mit einem Docht in der Mitte, der mit offener Flamme brennend Licht gibt" (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Hinweis des Senats vom 23. Februar 2026, Auszug aus dem Duden online).
Bei dem weiteren Bestandteil "Fresser" handelt es sich um ein vom Verb "fressen" (unter Hinzufügung des Suffixes "-er") abgeleitetes Substantiv zur Bezeichnung eines Handelnden (Agens). Mit dem Verb "fressen" wird in erster Linie die Tätigkeit der Nahrungsaufnahme durch Tiere bezeichnet ("(von Tieren) feste Nahrung zu sich nehmen"), hierüber hinaus kommen diesem aber auch weitere Bedeutungen zu wie "verbrauchen, verschlingen, zerstörend aufzehren" (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Hinweis des Senats vom 23. Februar 2026, Auszug aus dem Duden online).
bb) In ihrer Gesamtheit kommt der Bezeichnung "Kerzenfresser" daher die Bedeutung eines "Kerzenverbrauchers" oder "Kerzenaufzehrers" zu, also einer Person oder Vorrichtung, die Kerzen verbraucht. Die Bedeutung der Begriffskombination geht damit nicht über die Kombination der Einzelbestandteile hinaus.
Die angemeldete Wortkombination ist insoweit sprachüblich und grammatikalisch korrekt aus der Bezeichnung eines Objekts und eines Handelnden gebildet (vgl. gängige Wortkombinationen wie Autofahrer, Wasserträger, Schuhverkäufer, Tellerwäscher u. v. m.). Da Kerzen nicht als Nahrung aufgenommen werden, ergibt sich bereits aus der Wortkombination selbst, dass das Verb "fressen" (bzw. der hieraus gebildete Bestandteil "-fresser") in der weiteren Bedeutung des Verbrauchens/ Verschlingens/ Aufzehrens verstanden wird. Für ein derartiges Verständnis sprechen auch die im angegriffenen Beschluss genannten gebräuchlichen Wortkombinationen wie "Stromfresser", "Speicherfresser", "Platzfresser" etc. Des Weiteren handelt es sich bei der Personifikation von Gegenständen um ein in der deutschen Sprache übliches Stilmittel (vgl. die vergleichbar gebildeten, gebräuchlichen Personifizierungen "Müllschlucker", "Aktenvernichter" und "Wolkenkratzer"). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass Kerzen nicht "gefressen" würden und dass durch die Zusammenfügung der Bestandteile "Kerzen" und "fresser" ein neuer Gesamtbegriff entstehe, dessen "originelle Absurdität" deutlich über die Summierung der einzelnen Bestandteile hinausgehe und dessen Sinngehalt sich für den Durchschnittsverbraucher nicht ohne Weiteres erschließe, stehen dem vorgenannten Verständnis gerade nicht entgegen. Auch wenn Kerzen nicht der Nahrungsaufnahme dienen, so werden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Wortkombination keine sinnwidrige oder absurde Aussage sehen, da sie - wie dargelegt - den Bestandteil "Fresser" unter Heranziehung der weiteren Bedeutung des Verbs "fressen" im Sinne von "verbrauchen" auffassen werden. Dies ergibt sich auch aus den bei Duden online zum Verb "fressen" genannten Beispielsätzen wie "der Motor frisst viel Benzin" oder "die Flammen fressen das Gras" (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Hinweis des Senats vom 23. Februar 2026). Gerade im Zusammenhang mit Feuer oder Flammen ist das Verb "fressen" gebräuchlich, so dass die angesprochenen Verkehrskreise dessen Kombination mit dem Substantiv "Kerze" nicht als ungewöhnlich und aus diesem Grunde herkunftshinweisend wahrnehmen werden.
Ob die angesprochenen Verkehrskreise der Begriffskombination "Kerzenfresser" in ihrer Gesamtheit noch weitere Bedeutungen entnehmen könnten, ist nicht erheblich, da es für die Annahme des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft ausreichend ist, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 18 - HOT; BGH GRUR 2009, 952 Rn. 15 - DeutschlandCard).
c) Ausgehend hiervon wird das Anmeldezeichen, wenn die beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 4 (mit Ausnahme der "Leuchtstoffe"), 19 und 21 bzw. die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 (mit Ausnahme derjenigen, die sich auf "Leuchtstoffe" beziehen) mit ihm gekennzeichnet werden, von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen aufgefasst werden, sondern vielmehr als beschreibender Sachhinweis dahingehend, dass es sich um einen Kerzenfresser im oben dargelegten Sinne handelt oder dass die beanspruchten Waren für einen solchen gedacht sind bzw. die Dienstleistungen einen solchen zum Gegenstand haben.
aa) Bei den Waren der Klasse 4 "Kerzen für Beleuchtungszwecke, insbesondere Kerzen mit Dauerdocht, Outdoorkerzen [Kerzen für den Außengebrauch], Kerzenfackeln, Kerzen in Gefäßen und Betonkerzen [wachsgefüllte Betongefäße mit Dauerdocht]" kann es sich um Kerzenfresser im beschriebenen Sinne handeln.
Die Bezeichnung "Kerzenfresser" findet - und fand auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung - Verwendung zur Bezeichnung von "wiederauffüllbaren Dauerkerzen", die aus einem hitzebeständigen Gefäß und einem Spezialdocht bestehen und dem Verbrennen von Kerzen(resten) bzw. Wachs dienen (vgl. Anlage 2 zum Hinweis des Senats vom 23. Februar 2026). Weitere Bezeichnungen sind beispielsweise "Kerzenrestefresser", "Wachsfresser" oder "Schmelzlicht". Die Verwendung der Bezeichnung "Kerzenfresser" in diesem Sinne ist auch bereits vor dem Anmeldetag nachweisbar (vgl. Anlagen 3 bis 5 und Anlage 10 zum Hinweis des Senats vom 23. Februar 2026, sowie Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung mit einem Instagram-Post vom 22. Oktober 2020, einem YouTube- Video vom 26. Januar 2021 und einem Beitrag auf der Internetseite der "selbst- Redaktion" vom 07. Juni 2018).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin steht die Tatsache, dass der Kerzenfresser seinerseits Kerzen "frisst" nicht der Annahme einer beschreibenden Verwendung der Bezeichnung für Kerzen entgegen. Es ist nämlich gerade eine Besonderheit des Kerzenfressers, dass er selbst eine Kerze (in einem Gefäß mit Dauerdocht) ist, die zugleich Kerzen(reste) frisst. Die Beschwerdeführerin selbst beansprucht in ihrer Markenanmeldung insbesondere diese Kerzenart als "wachsgefülltes Betongefäß mit Dauerdocht".
bb) Die übrigen in Klasse 4 (mit Ausnahme der Leuchtstoffe), in Klasse 19 und in Klasse 21 in Anspruch genommenen Waren können jeweils Bestandteile von Kerzenfressern sein oder für diese bestimmt sein und Verwendung finden.
So umfassen die in Klasse 4 beanspruchten Waren "Technische Öle, technische Fette, Wachs, insbesondere Wachs zur Herstellung von Kerzen, Brennstoffe" das Brennmaterial, mit dem der Kerzenfresser initial befüllt ist oder nachgefüllt werden kann. Die in Klasse 4 beanspruchten "Dochte für Beleuchtungszwecke, insbesondere Dauerdochte" können in selbst hergestellten Kerzenfressern verbaut werden oder als Ersatz des Dochtes eines fertig gekauften Kerzenfressers dienen.
Die in Klasse 19 beanspruchten "Statuen und Kunstwerke aus Materialien wie Stein, Beton und Marmor, soweit in dieser Klasse enthalten, insbesondere Kunstgegenstände aus Beton [insbesondere Kunstgefäße aus Beton, insbesondere mit Wachsfüllung]" sowie die in Klasse 21 beanspruchten "Kunstgegenstände aus Porzellan, Keramik, Steingut, Terrakotta oder Glas, soweit in dieser Klasse enthalten; Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere Gefäße für Kerzen [insbesondere aus Beton gefertigte Gefäße für Kerzen]; Kerzenständer; Kerzenleuchter; Kerzenleuchter mit Windschutz; Glaswaren; Porzellan; Steingut; Töpferwaren" können jeweils als Gefäße für Dauerkerzen der beschriebenen Art dienen, da sie sämtlich die Form eines nicht brennbaren Gefäßes haben können, das sich für einen Kerzenfresser im beschriebenen Sinne eignet. Die in Klasse 21 beanspruchten "Kerzenauslöscher" sind Zubehör (meist in Form von Deckeln) für Kerzenfresser. Entsprechendes gilt jeweils für Teile und Zubehör sämtlicher vorgenannten Waren.
Im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren werden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "Kerzenfresser" also als rein beschreibenden Hinweis dahingehend verstehen, dass diese Waren zur Herstellung von Kerzenfressern oder als Zubehör oder (Ersatz-)Teile für solche gedacht sind.
cc) Im Zusammenhang mit den in Klasse 35 beanspruchten Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die vorgenannten Waren der Klassen 4, 19 und 21 wird der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "Kerzenfresser" lediglich als Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistung verstehen. Die Tatsache, dass ein Zeichen für eine Ware beschreibend ist, führt in der Regel auch zur Schutzunfähigkeit in Bezug auf die entsprechenden Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bzw. sonstigen Vertriebsdienstleistungen der Klasse 35 (vgl. BPatG, Beschluss vom 18.01.2012, 29 W (pat) 525/10 - fashion.de; Beschluss vom 23.11.2011, 29 W (pat) 196/10 - Küchenzauber; Beschluss vom 18.05.2011, 29 W (pat) 62/10 - winestyle; Beschluss vom 25.06.2010, 29 W (pat) 505/10 - Klebewelten.de; Beschluss vom 10.01.2007, 29 W (pat) 43/04 - print24). Denn zwischen diesen Tätigkeiten und den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, besteht eine funktionelle Nähe. Da dem Anmeldezeichen im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren eine beschreibende Bedeutung zukommt, wird durch die Bezeichnung "Kerzenfresser" zugleich ein enger beschreibender Bezug zu den Dienstleistungen der Klasse 35 hergestellt.
Im Zusammenhang mit den zuvor aufgeführten beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Wortkombination also keinen Herkunftshinweis sehen, sondern einen beschreibenden Sachhinweis dahingehend, dass es sich um einen Kerzenfresser im oben dargelegten Sinne handelt oder dass die beanspruchten Waren für einen solchen gedacht sind bzw. die Dienstleistungen einen solchen zum Gegenstand haben.
d) Dem steht auch nicht entgegen, dass der Begriff des Kerzenfressers bei seiner Verwendung gelegentlich erläutert wird.
Die aus den Rechercheergebnissen teilweise ersichtliche Verwendung der Bezeichnung mit Erläuterung der Bedeutung belegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gerade ihren beschreibenden Charakter als Sachhinweis auf einen bestimmten Gegenstand, dessen Funktion erläutert wird (vgl. beispielsweise Anlage 3 zum Hinweis des Senats vom 23. Februar 2026), im Gegensatz zum Herkunftshinweis, der regelmäßig nicht erläutert wird. In den vom Senat recherchierten Belegen werden im Rahmen der Erläuterung teilweise sogar die beschreibenden Wortbestandteile aufgegriffen, was belegt, dass sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibend wahrgenommen werden (vgl. Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung mit Instagram-Post vom 22. Oktober 2020 "mein selbstgemachter Kerzenfresser (…) Frisst fleißig alle Kerzenstummel" und Anlage 2 zum Hinweis des Senats vom 23. Februar 2026 "Ein Kerzenfresser, manchmal auch Kerzenrestefresser oder Wachsfresser genannt, macht seinem Namen alle Ehre, denn er "frisst", im wahrsten Sinne des Wortes, Kerzenreste.").
Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Verkehr mit einer Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren verbindet, die unter der Bezeichnung angeboten werden. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die Waren und Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT).
e) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den vom Senat recherchierten Belegen zur beschreibenden Verwendung der Bezeichnung auch nicht um markenmäßige Verwendungen, sondern um Beispiele für die Verwendung als Gattungsbezeichnung für ein Objekt der oben beschriebenen Art. Dies zeigt sich u. a. an der jeweiligen Verwendung der Bezeichnung im Fließtext mit dem unbestimmten Artikel (vgl. Anlage 5 zum Hinweis des Senats vom 23. Februar 2026: "Ich möchte mir einen Kerzenfresser machen."; Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung, Beitrag auf der Internetseite der "selbst- Redaktion" vom 07. Juni 2018: "So einen Kerzenfresser können Sie…"), mit dem bestimmten Artikel (vgl. Anlage 7 zum Hinweis des Senats vom 23. Februar 2026 "Der Kerzenfresser kann…"; Anlage 10 zum Hinweis des Senats vom 23. Februar 2026 "…um den Kerzenfresser später zu füttern"), mit dem Possessivpronomen (vgl. Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung "…jetzt kommt er fast täglich zum Einsatz - mein selbstgemachter Kerzenfresser" Instagram-Post vom 22. Oktober 2020) oder dem Demonstrativpronomen (vgl. Anlage 4 zum Hinweis des Senats vom 23. Februar 2026 "Wie praktisch, dass dieser Kerzenfresser…"). Auch die Beschwerdeführerin selbst verwendet die angemeldete Bezeichnung inzwischen als Gattungsbezeichnung, wenn Sie Ihre Produkte bewirbt mit den Worten "Gezeitenfeuer - das Original unter den Kerzenfressern" (vgl. Anlage 11 zum Hinweis des Senats vom 23. Februar 2026).
Auch eine etwaige Verwendung der Bezeichnung als Schlüsselwort, das in Produktbeschreibungen die Sichtbarkeit und Auffindbarkeit des eigenen Inserats erhöhen soll (unabhängig davon, ob es sich hierbei tatsächlich um "Keyword- Stuffing" handelt, wie die Beschwerdeführerin annimmt), spräche nicht per se für eine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung. Vielmehr eignen sich hierfür gerade Gattungsbezeichnungen, da das Objekt nur dann als solches und unabhängig von der Bezeichnung eines bestimmten Herstellers von potentiellen Käufern gefunden werden kann. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - mehrere synonym verwendete Gattungsbezeichnungen gibt, die nebeneinander in die Beschreibung aufgenommen werden (vgl. Anlage 7 zum Hinweis des Senats vom 23. Februar 2026).
Unerheblich ist auch, ob - wie die Beschwerdeführerin vermutet - einzelnen der in den aufgeführten Belegen gezeigten Verwendungen der Bezeichnung ein Kontakt mit einer etwaigen früheren markenmäßigen Verwendung der vormals eingetragenen Marke "Kerzenfresser" vorausging. Ein solches Aufgreifen der Bezeichnung in der oben dargelegten, beschreibenden Verwendung als Gattungsbezeichnung wäre auch nur ein Hinweis darauf, dass die Bezeichnung nicht oder nicht mehr als Herkunftshinweis aufgefasst wird.
f) Soweit sich die Anmelderin auf die Voreintragung der inzwischen gelöschten Marke "Kerzenfresser" beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung. Es wird insoweit auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 Rn. 13ff - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z.B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Vorliegend ist außerdem der lange Zeitraum von etwa 10 Jahren zwischen der ersten Eintragung und der beschwerdegegenständlichen Anmeldung zu berücksichtigen, in dem sich der Sprachgebrauch geändert haben kann. Ergänzend wird auf die Entscheidung des 26. Senats des Bundespatentgerichts zu der Bezeichnung "KERZENRESTEFRESSER", der für die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 21 "Töpferwaren; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in dieser Klasse enthalten)" jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen wurde, verwiesen (BPatG, Beschluss vom 17. April 2013, 26 W (pat) 002/13 - KERZENRESTEFRESSER).
II. Hinsichtlich der im Tenor Ziff. 1. genannten Waren "Leuchtstoffe; Teile und Zubehör für Leuchtstoffe, soweit in dieser Klasse enthalten" der Klasse 4 und der dort genannten Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen [insbesondere Online- Versandhandelsdienstleistungen] sowie Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten in Bezug auf diese Waren in Klasse 35 hat die Beschwerde demgegenüber Erfolg. In diesem Umfang stehen der angemeldeten Bezeichnung "KERZENFRESSER" Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Bei der in Anspruch genommenen Ware "Leuchtstoffe" der Klasse 4, die sich sowohl an Fachkreise als auch an Verbraucher wendet, handelt es sich um Stoffe, die, wenn sie dem Licht ausgesetzt waren, im Dunkeln längere Zeit nachleuchten oder bei Bestrahlung mit unsichtbaren Strahlen sichtbares Licht aussenden. Es handelt sich also weder um Kerzenfresser im oben dargelegten Sinne noch um Waren, die sinnvollerweise im Zusammenhang mit Kerzenfressern verwendet werden können. Entsprechendes gilt für Teile und Zubehör für Leuchtstoffe.
Ebenso konnte kein anderweitiger enger beschreibender Bezug der Bezeichnung zu der in Rede stehenden Ware festgestellt werden. Im Zusammenhang mit diesen Waren der Klasse 4 kann der angemeldeten Begriffskombination daher die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. Da sich nicht feststellen lässt, dass die Bezeichnung zur Beschreibung von Merkmalen von Leuchtstoffen der Klasse 4 geeignet ist, unterliegt diese auch keinem Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
2. Dasselbe gilt für die in Klasse 35 beanspruchten Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen [insbesondere Online- Versandhandelsdienstleistungen] sowie Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl von zu kaufenden Produkten in Bezug auf Leuchtstoffe sowie deren Teile und Zubehör, da wegen des fehlenden beschreibenden Charakters in Bezug auf die betreffenden Waren in diesem Fall auch der beschreibende Bezug der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen entfällt.
Vor diesem Hintergrund bestehen im vorgenannten Produktzusammenhang keine Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Lachenmayr-Nikolaou Akintche Canaris Bundespatentgericht 28 W (pat) 528/23 (Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt zugestellt am
13. Mai 2026
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Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle