BGH
15. Februar 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.02.2022 - 5 StR 458/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 458/21 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Februar 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Tenor
Die Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2022 beschlossen:
Der Antrag des Beschuldigten, ihm Rechtsanwältin G. beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Beschuldigte hat bereits zwei beigeordnete Pflichtverteidiger, von denen einer seine Revision form- und fristgerecht begründet hat.
Ein Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar hatte der Beschuldigte im noch an das Landgericht gerichteten Schreiben einen "Vertrauensbruch" seines bisherigen Pflichtverteidigers erwähnt, diesen aber nicht mit Tatsachen unterlegt noch sonst konkretisiert.
Unterschrift
Cirener
Vorinstanz
Landgericht Dresden; 23.07.2021; 16 KLs 321 Js 47202/20