BGH
22. September 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 22.09.2009 - 5 StR 280/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 280/09 |
| Entscheidungsdatum : | 22. September 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2008 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird: Die vom Angeklagten in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Sachrüge hat der Senat den Tenor des landgerichtlichen Urteils um den für die Freiheitsentziehung in den Niederlanden anzuwendenden Anrechnungsmaßstab zu ergänzen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.). Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Unterschrift
Basdorf Brause Schaal
Schneider Dölp