BVerwG
8. März 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.03.2011 - 3 B 16/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 16/11 |
| Entscheidungsdatum : | 8. März 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 19.10.2010; OVG 11 N 63.10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Oktober 2010 werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für die Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.