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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.10.2019 - 4 StR 534/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 534/19 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Oktober 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird für den Fall 26 der Urteilsgründe (Tat 2.2.3.) eine Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten festgesetzt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Festsetzung der Einzelstrafe im Fall 26 (Tat 2.2.3.) ist erforderlich, weil das Landgericht die Strafe in den Urteilsgründen unterschiedlich beziffert hat. Im Rahmen der Zumessung der Einzelstrafe hat es für diesen Fall eine Freiheitstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt,
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Paul