BGH
18. September 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.09.2012 - 3 StR 340/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 340/12 |
| Entscheidungsdatum : | 18. September 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2012 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Schäfer Hubert Mayer
Gericke Spaniol