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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 29.09.2009 - 4 StR 411/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 411/09 |
| Entscheidungsdatum : | 29. September 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. Juni 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zum Ausgleich für die Zahlung von 200 EUR, die der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm in dem Verfahren 20 b Ds - Amtsgericht Paderborn - erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zehn Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke