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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 26.11.2020 - 1 StR 185/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 185/20 |
| Entscheidungsdatum : | 26. November 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Tenor
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 2020, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger als Vorsitzender,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Dr. Hohoff,
der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow
und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice,
Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Januar 2020 wird verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 346 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts reiste der Angeklagte am 25. Mai 2019 mit dem Flugzeug aus Johannesburg/Südafrika kommend am Flughafen München in das Bundesgebiet ein. Er wollte noch am selben Tag mit einem Anschlussflug nach Cagliari/Sardinien weiterreisen. In seinem eingecheckten Transitgepäck, auf das er während des Aufenthalts in München keinen Zugriff hatte, befanden sich in einem Trolley-Koffer 3.012,86 Gramm Heroin; den Koffer mitsamt Betäubungsmitteln wollte der Angeklagte in Italien an unbekannte Täter übergeben. Das Heroin war zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch unbekannte Täter bestimmt und wurde am Flughafen München sichergestellt.
II.
Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Durchfuhr von Betäubungsmitteln weist keinen Rechtsfehler auf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum bedingten Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der von ihm in dem Trolley-Koffer transportierten Betäubungsmittel hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Auch der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung begegnen keinen Bedenken.
Unterschrift
Jäger Fischer Hohoff
Leplow Pernice
Vorinstanz
LG Landshut; 22.01.2020; 507 Js 17302/19 1 KLs