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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.01.2020 - 5 StR 621/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 621/19 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Januar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. August 2019 werden als unbegründet verworfen, hinsichtlich des Angeklagten A. G. mit der Maßgabe, dass er des Wohnungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen und des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. November 2019).
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sander Schneider König
Berger Köhler