BGH
23. März 2021
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BGH
1. Juni 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.03.2021 - 3 StR 20/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 20/21 |
| Entscheidungsdatum : | 23. März 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Spaniol Berg Hoch
Anstötz Kreicker
Vorinstanz
Landgericht Koblenz; 19.08.2020; 1 KLs 2090 Js 4160/20