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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 27.05.1999 - 2 BvE 6/93 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvE 6/93 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Mai 1999 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über den Antrag festzustellen,
daß durch die Einfügung von Artikel 45 des Grundgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2086), mit dem der Bundestag einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union bestellt, den er ermächtigen kann, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen, die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt werden.
Antragsteller: Ortwin Lowack, Friedrichstr. 17, Bayreuth,
Antragsgegner: Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, Bundeshaus, Bonn,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Wieland, Goethestr. 42,
Freiburg - hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Kirchhof,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh
gemäß § 24 BVerfGG am 27. Mai 1999 einstimmig beschlossen:
Der Antrag wird verworfen. Er ist unzulässig. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
Unterschrift
| Limbach | Kirchhof | Sommer | Jentsch |
| Hassemer | Broß | Osterloh |