BVerwG
16. Februar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.02.2011 - 8 B 18/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 18/11 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 12.11.2010; OVG 1 L 95.10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Februar 2011 durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, Dr. Hauser und Dr. Held-Daab beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
12. November 2010 wird verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören keine Beschlüsse in Beschwerdeverfahren wegen der Streitwertfestsetzung wie der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2010 - OVG 1 L 95.10 -, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. September 2010 zurückgewiesen wurde.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.