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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 27.03.2002 - 3 B 17/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 17/02 |
| Entscheidungsdatum : | 27. März 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 12.11.2001; VG 9 A 564.99
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht K i m m e l und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Brunn{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 436 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Im Übrigen wird auf den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 18. Februar 2002 verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG.