BGH
25. August 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.08.2016 - V ZR 9/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 9/16 |
| Entscheidungsdatum : | 25. August 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 30. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger, der an die Beklagten ein bebautes Grundstück für 45.000 EUR veräußert hatte, klagte auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie auf Zahlung von 1.002,79 EUR. Die Klage hatte im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nur in Höhe von 752,89 EUR Erfolg.
Den von dem Landgericht mit 46.002,79 EUR bezifferten Streitwert hat das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Klägervertreters auf 151.002,79 EUR festgesetzt.
Der Senat hat den Gegenstandswert des Verfahrens der von dem Kläger gegen das Berufungsurteil erfolglos eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde auf 45.249,90 EUR festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Gegenvorstellung und beantragt, den Gegenstandswert auf 150.249,90 EUR festzusetzen.
II.
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf einen Betrag von 150.249,90 EUR zu ändern. Der gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert bestimmt sich hinsichtlich der verlangten Grundstücksherausgabe nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO) und hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsbetrages nach dem Betrag, mit dem der Kläger in dem Berufungsverfahren unterlegen war (249,90 EUR).
Da bei einem synallagmatischen Austauschverhältnis die Vermutung besteht, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind (Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 116 Rn. 24), hat der Senat den Verkehrswert des Grundstücks entsprechend dem gezahlten Kaufpreis mit 45.000 EUR bemessen. Das - von dem Kläger bestrittene - erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten, sie hätten "ca. 60.000 EUR Materialaufwendungen in dem Objekt verbaut", wodurch "Wertsteigerungen und -Aufwendungen in einer Höhe von 105.000 EUR" erfolgt sein dürften, stellt keine hinreichende Grundlage für die Annahme eines 45.000 EUR überschreitenden Verkehrswertes des Grundstücks dar. Die Beklagten haben nicht näher präzisiert, worin die behaupteten "Materialaufwendungen" bestehen. Da ein Materialeinbau nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung des Verkehrswertes eines Hausgrundstücks verbunden sind, lässt das Vorbringen der Beklagten keine Rückschlüsse darauf zu, ob und inwieweit sich ihre Maßnahmen tatsächlich werterhöhend ausgewirkt haben.
Unterschrift
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp