BVerwG
21. Mai 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.05.2007 - 20 F 17/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 20 F 17/07 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Mai 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 21. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin vom 29. April 2007 auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 20 F 7.07 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin keinen Grund vorgetragen hat, der nach dem Katalog der §§ 579 und 580 ZPO i.V.m. § 153 VwGO ausschließlich die Wiederaufnahme rechtfertigen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.