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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.02.2002 - 8 B 3/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 3/02 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Februar 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Frankfurt/Oder; 30.10.2001; VG 3 K 2222/96
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Müller{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und G o l z e beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 089,63 EUR (entspricht 176 200 DM) festgesetzt.
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 6. November 2001 mit Schriftsatz vom 6. Februar 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 und 73 Abs. 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.