LG Kleve
25. Mai 2022
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BGH
25. Januar 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.01.2023 - 3 StR 374/22 |
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| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 374/22 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Januar 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers - vom 25. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass gegen den Angeklagten - über die Einziehung des Wertes von weiteren Taterträgen in Höhe von 200 EUR hinaus - die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
| Schäfer |