Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.08.2008 - 5 B 68/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 68/08 |
| Entscheidungsdatum : | 14. August 2008 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Dresden; 08.04.2008; VG 7 K 2312/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. August 2008 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. April 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeutung) gestützte Beschwerde erfüllt die Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht und muss daher als unzulässig verworfen werden.
Die Beschwerdebegründung enthält weder eine ausdrückliche noch eine sinngemäße Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und keine Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 m.w.N.). Sie erschöpft sich darin anzuzweifeln, dass - wie das Verwaltungsgericht der Sache nach entschieden hat - die im Streitverfahren vorliegenden Gutachten keine beweiskräftigen Unterlagen im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG seien; es sei nicht ersichtlich, wieso eine - nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - durchzuführende Berechnung im Streitfall nicht möglich sein sollte. Damit greift die Beschwerde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts lediglich als rechtsfehlerhaft an, wirft aber keine klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage des revisiblen Bundesrechts auf.
Es kommt hinzu, dass nach den Urteilsgründen bereits durch rechtskräftiges Urteil vom 6. April 2006 die Frage entschieden worden ist, dass das im Rahmen des seinerzeitigen Strafverfahrens in Auftrag gegebene Gutachten keine sonstige beweiskräftige Unterlage im vorausgesetzten Verständnis sei, weshalb die Bemessungsgrundlage aufgrund einer Schätzung (§ 4 Abs. 3 EntschG) zu ermitteln sei und hierbei auf lastenausgleichsrechtliche Bewertungsverfahren zurückgegriffen werden könne.
Die Beschwerde enthält keine Darlegungen dazu, weswegen diese rechtliche Einschätzung unzutreffend sein könnte und deswegen die von der Beschwerde umrissenen Zweifelsfragen mit Rechtskraftwirkung nicht bereits unangreifbar vorentschieden sind.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Bei der gemäß § 47, § 52 GKG durchzuführenden Streitwertbemessung folgt der beschließende Senat dem Verwaltungsgericht, gegen dessen Streitwertbemessung keine Einwände erhoben worden sind.
Unterschrift
Dr .Brunn Stengelhofen Dr. Störmer