LG Arnsberg
13. November 2020
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BGH
17. August 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.08.2021 - 4 StR 115/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 115/21 |
| Entscheidungsdatum : | 17. August 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Tenor
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 13. November 2020 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten ist zulässig. In Anbetracht der vom Verteidiger des Angeklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und weiteren Beweismittel vermag allein der Umstand, dass sich auf der Revisionsbegründungsschrift der Eingangsstempel des Landgerichts vom 12. Februar 2021 befindet, den fristgerechten Eingang des Schriftsatzes am 11. Februar 2021 nicht zu widerlegen. Auf die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es danach nicht mehr an.
2. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Unterschrift
Sost-Scheible Quentin Bartel
Rommel Maatsch
Vorinstanz
Landgericht Arnsberg; 13.11.2020; 2 KLs - 242 Js 10/20 - 17/20