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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Beschluss vom 27.08.2024 - VIII S 16/24 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | VIII S 16/24 |
| Entscheidungsdatum : | 27. August 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof gemäß § 39 der Finanzgerichtsordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache VIII S 15/24 Bezug, der den Beteiligten vorliegt.