LG Wuppertal 12. Januar 2016
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OLG Düsseldorf 12. April 2017
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BGH 19. Januar 2021

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erlitt während eines vom beklagten Sportverband organisierten Tischtennis-Kreiskadertrainings einen Herz-Kreislauf-Stillstand. Er macht Schadensersatzansprüche gegen den Verband und die eingesetzten Trainer wegen unterlassener Erste-Hilfe-Maßnahmen geltend. Die Trainer verfügten über Erste-Hilfe-Kenntnisse, leiteten jedoch keine Wiederbelebung ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen Kläger und Verband (§§ 280, 311 BGB) an und verneint die Anwendung des Haftungsprivilegs des § 680 BGB auf den Verband. Die Trainer sind als Erfüllungsgehilfen des Verbandes zu behandeln, weshalb dieser für Pflichtverletzungen haftet. Die Sorgfaltspflichten umfassen angemessene Erste-Hilfe-Leistungen, deren konkrete Anforderungen noch festzustellen sind. Die Sache wird zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Sportverbände haften vertraglich für die Organisation und Durchführung von Trainings, einschließlich der Sicherstellung angemessener Erste-Hilfe-Maßnahmen. Das Haftungsprivileg des § 680 BGB greift bei vertraglichen Beziehungen nicht. Trainer sind als Erfüllungsgehilfen dem Verband zurechenbar. Sorgfaltspflichten sind objektiv nach Verkehrserwartungen zu bemessen.

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Fachbeiträge15

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 188/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 188/17
Entscheidungsdatum : 19. Januar 2021
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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