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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.03.2013 - 2 StR 543/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 543/12 |
| Entscheidungsdatum : | 12. März 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte Schadensersatz in Höhe von 1.780 Euro (geplante kosmetische Operation) als Gesamtschuldner nur insoweit an die Nebenklägerin zu zahlen hat, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeht; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Becker Fischer Appl
Krehl Ott