BVerwG
7. Juli 2009
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BVerwG
30. Juli 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.07.2009 - 7 B 27/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 27/09 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Juli 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 16.06.2009; VGH 7 E 38/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2009 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.