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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 12.11.2001 - 30 W (pat) 165/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 165/00 |
| Entscheidungsdatum : | 12. November 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 165/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 396 30 402 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
beschlossen:
Der Beschluss vom 8. Oktober 2001 wird insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus der Marke 2 070 997 zurückgewiesen wurde.
Gründe
I.
Die Bezeichnung
METHI
ist am 15. August 1996 in das Markenregister eingetragen worden und wird nach Teillöschung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr noch beansprucht für
"Rezeptpflichtige Thyreostatika".
Widerspruch erhoben hat unter anderem die Inhaberin der am 12. Juli 1994 eingetragenen Marke 2 070 997
Met, für
"Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege"
und 2 099 942
Metium,
die seit dem 27. März 1996 für
"Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich rezeptpflichtige Herz- /Kreislauf- und Koronarmittel sowie blutdrucksenkende Mittel"
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat im Erinnerungsverfahren durch Beschluss vom 17. Mai 2000 auf den Widerspruch aus der Marke 2 070 997 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und gleichzeitig den Widerspruch aus der Marke 2 099 942 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Markeninhaberin als auch die Widersprechende Beschwerde eingelegt.
Der Senat hat im schriftlichen Verfahren einen Beschluss verfaßt in dem beide Widersprüche zurückgewiesen wurden.
Vor der Zustellung dieses Beschlusses an die Widersprechende, die am 17. Oktober 2001 erfolgt ist, hat diese mit Telefax vom 16. Oktober 2001, am selben Tag bei Gericht eingegangen, den Widerspruch aus der Marke 2 070 997 zurückgenommen. II.
Da die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 2 070 997 zwar nach Abfassung des Beschlusses, aber noch vor dessen Zustellung zurückgenommen hat, war insoweit gemäß §§ 79 Abs 1 Satz 4, 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO der den Widerspruch zurückweisende Beschluss aufzuheben, da insoweit dessen Grundlage entfallen ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt im schriftlichen Verfahren erst mit der Zustellung ein (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 79 Rdnr 18), so dass eine Zurücknahme des Widerspruchs bis zu diesem Zeitpunkt die Grundlage des Beschlusses entfallen lässt.
Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit
Hu