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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.03.2019 - 4 StR 525/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 525/18 |
| Entscheidungsdatum : | 14. März 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2019 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 2. Juli 2018 auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible
Quentin Bartel