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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.10.2019 - 2 StR 359/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 359/19 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Oktober 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 (analog) StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. April 2019 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. September 2019 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.875 Euro angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke Krehl Eschelbach
Zeng Meyberg