BGH
17. Dezember 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.12.2019 - 3 StR 376/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 376/19 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 14. Dezember 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Schäfer Gericke Berg
Anstötz Erbguth
Vorinstanz
LG Bamberg; 14.12.2018; 1108 Js 7132/15 24 KLs 110 Ss 32 - 33/19