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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 08.11.1983 - 1 BvR 1249/81 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1249/81 |
| Entscheidungsdatum : | 8. November 1983 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. AG Hamburg - Urteil vom; 07.07.1981; - 132f - 182/81, 132f OWi/191 Js 81
Vorinstanz
II. OLG Hamburg Beschluß; 19.10.1981; 2 Ss 184/81 OWi
Leitsatz#
»Die durch § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Preisangabeverordnung vom 10. Mai 1973 begründete Pflicht zur Preisauszeichnung im Handel ist durch die Ermächtigung des § 2 PreisG nicht gedeckt und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar.«
Leitsatz
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 80 Abs. 1 ; PreisAngV § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 ; PreisG § 2 ;
Fundstellen
BVerfGE 65, 249
BB 1984, 361
DB 1984, 445
GewArch 1984, 81
GRUR 1984, 276
Information StW 1984, 142
JZ 1984, 519
MDR 1984, 465
NJW 1984, 861
NVwZ 1984, 302
wistra 1984, 101
WM 1984, 217
WRP 1984, 128
Gründe
A. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob die Preisangabenverordnung vom 10. Mai 1973 (BGBl I 461), soweit sie für den Bereich des Handels vorschreibt, daß die sichtbar ausgestellten oder vom Verbraucher unmittelbar entnehmbaren Waren durch Preisschilder oder Beschriftung auszuzeichnen sind, durch die gesetzliche Ermächtigung des § 2 Preisgesetz gedeckt ist.
I. 1. Das Preisauszeichnungsrecht, das im wesentlichen auf der Verordnung über Preisauszeichnung vom 16. November 1940 (RGBl I 1535) beruhte, wurde durch die Preisauszeichnungsverordnung vom 18. September 1969 (BGBl I 1733) neu geregelt. In der amtlichen Begründung heißt es dazu (BAnz. 1969 Nr. 178, S. 3):
Die Preisauszeichnung dient der Preisklarheit und Preiswahrheit und sichert die Möglichkeit des Preisvergleichs. In der heutigen Zeit eines reichlichen und stark differenzierten Warenangebots kommt ihr für den Verbraucher besondere Bedeutung zu, da erst eine deutliche Preisauszeichnung dem Verbraucher die schnelle und zuverlässige Information über das preisgünstigste Angebot ermöglicht. Aber auch die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Preisauszeichnung kann nicht hoch genug veranschlagt werden. Nur der informierte Verbraucher ist in der Lage, der ihm zukommenden volkswirtschaftlichen Funktion voll gerecht zu werden und durch seine Entscheidungen zur Stabilität des Preisniveaus beizutragen.
Diese Verordnung wurde ersetzt durch die am 1. Juli 1973 in Kraft getretene Verordnung über Preisangaben (Verordnung PR Nr. 3/73) vom 10. Mai 1973 (BGBl I 461) - PreisangabenVO -, die den bislang nur teilweise erfaßten Bereich der Dienstleistungen vollständig in die Pflicht zur Preisangabe einbezogen hat. In ihrem § 1 enthält sie die Grundvorschriften für den gesamten Regelungsbereich der Preisangabenverordnung , in denen unter anderem der Kreis der Preisangabepflichtigen sowie der Inhalt der den Preis betreffenden Angaben festgelegt sind. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung hat jeder, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern wirbt, die Endpreise anzugeben. Gemäß Absatz 7 müssen die Preisangaben den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Die nachfolgenden Bestimmungen enthalten für die einzelnen Bereiche (Handel, Dienstleistungen, Gaststättenbetriebe, Tankstellen und Parkplätze) differenzierende Regelungen über die Art und Weise, in der die Preisauszeichnung zu erfolgen hat. § 7 enthält Ausnahmebestimmungen, unter anderem für Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Antiquitäten. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 6 nach den Straf- und Bußgeldbestimmungen des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts ( Wirtschaftsstrafgesetz 1954 ) geahndet. Nach § 3 Abs. 1 Nr.2 des Wirtschaftsstrafgesetzes in der Fassung vom 3. Juni 1975 (BGBl I 1313) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über Preisauszeichnungen zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Preisangabenverordnung lauten:
§ 1 Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder in Zeitungen, Zeitschriften, Prospekten, auf Plakaten, im Rundfunk oder Fernsehen oder auf sonstige Weise unter Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Mit den Preisen sind, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben.
(2) - (7) ...
§ 2 Handel
(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.
(2) - (5) ...
2. Die Preisangabenverordnung benennt als Rechtsgrundlage § 2 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes [WiGBl] S. 27), das zuletzt durch § 37 des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (BGBl I 7) geändert wurde. Die Bestimmung lautet:
§ 2
(1) Die für die Preisbildung zuständigen Stellen (Abs. 2) können Anordnungen und Verfügungen erlassen, durch die Preise, Mieten, Pachten, Gebühren und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art, ausgenommen Löhne, festgesetzt oder genehmigt werden, oder durch die der Preisstand aufrechterhalten werden soll.
(2) ...
Das Preisgesetz ist vom Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes beschlossen worden; es war als Übergangsgesetz konzipiert, das nach seinem § 16 am 31. Dezember 1948 außer Kraft treten sollte. Seine Geltungsdauer wurde jedoch mehrfach - jeweils zeitlich befristet - verlängert, zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1950 (BGBl I 824) bis zum Inkrafttreten eines neuen Preisgesetzes, längstens jedoch bis zum 31. März 1951. Ein vom Bundestag am 15. Februar 1951 beschlossenes neues Preisgesetz scheiterte am Einspruch des Bundesrates. Um einen gesetzlosen Zustand auf dem Gebiet des Preisrechts zum 1. April 1951 zu verhindern, verabschiedete der Bundestag daraufhin in der Sitzung vom 7. März 1951 ein weiteres Gesetz zur Verlängerung des Preisgesetzes (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wp., StenBer. S. 4719). Zur Vermeidung einer möglicherweise erforderlich werdenden nochmaligen Verlängerung entschloß sich der Gesetzgeber, die Geltungsdauer des Preisgesetzes nunmehr ohne zeitliche Befristung "bis zum Inkrafttreten eines neuen Preisgesetzes" zu verlängern (§ 1 des Gesetzes vom 29. März 1951 [BGBl I 223]). Es bestand Einigkeit darüber, daß es sich bei dieser Verlängerung um ein "reines Behelfsmittel" (vgl. a.a.O., S. 4719 und 4724) für die Übergangszeit bis zum Erlaß des neuen Preisgesetzes handeln sollte. Ein neues Preisgesetz ist bisher nicht erlassen worden.
3. Umfang und Bedeutung der unmittelbaren staatlichen Preisbildung und Preiskontrolle sind seit 1948 ständig zurückgegangen. Eingeleitet wurde die Entwicklung durch das Gesetz über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform vom 24. Juni 1948 (WiGBl. S. 59). Hiernach sollte der Freigabe der Preise vor der behördlichen Festsetzung der Vorzug gegeben werden. Zugleich wurde in dem Vorspruch darauf hingewiesen, daß die Wirtschaftsverwaltung für die Übergangszeit ausreichender Eingriffsmöglichkeiten bedürfe, um auf die im Zusammenhang mit der Preisfreigabe vorher nicht übersehbaren wirtschaftlichen Entwicklungen reagieren zu können. Während bis zur Währungsreform die Preise für nahezu sämtliche Waren und Leistungen staatlicher Bindung unterworfen waren, ist allmählich - begünstigt durch die wirtschaftliche Entwicklung - der weitaus größte Teil der Preise freigegeben worden. Hervorzuheben sind insbesondere die am 7. Juli 1948 im Vereinigten Wirtschaftsgebiet in Kraft getretene Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25. Juni 1948 (WiGBl. S. 61) - Preisfreigabeanordnung - sowie die Preisfreigabeverordnung (Verordnung PR Nr. 5/67) vom 12. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 237, S. 1). Infolgedessen bestehen derzeit nur noch wenige, fast durchweg speziell geregelte Preisvorschriften. Sie erstrecken sich nicht auf den Bereich des Handels.
II. 1. Der Beschwerdeführer, der von Beruf Goldschmied ist, betreibt ein Fachgeschäft für Uhren und schmuck. Bei einer behördlichen Kontrolle im Februar 1980 wurde festgestellt, daß die Preisauszeichnung der in seinen Schaufenstern ausgestellten Schmuckstücke mangelhaft war. Das daraufhin eingeleitete Bußgeldverfahren wurde nach Belehrung des Beschwerdeführers über seine Pflichten nach der Preisangabenverordnung eingestellt. Im Dezember 1980 fand eine erneute Kontrolle statt, bei der wiederum zahlreiche Gegenstände der Auslage nicht mit einer Preisauszeichnung versehen waren. Die Freie und Hansestadt Hamburg setzte daraufhin gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 PreisangabenVO eine Geldbuße von 1.000 DM fest. Sein Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Amtsgericht setzte eine Geldbuße von 2.000 DM fest. Es begründete seine Entscheidung damit, es handele sich uni einen Wiederholungsfall, außerdem habe der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt und sich uneinsichtig gezeigt. Daher sei zu befürchten, daß es auch in Zukunft zu weiteren Verstößen kommen werde. Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der Bußgeldbescheid sowie die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG . Zwar hätten sich zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Kontrolle in einigen Schauvitrinen kurzfristig Schmuckstücke befunden, denen keine Preisschilder zugeordnet gewesen seien. Wegen des starken Kundenandrangs im Vorweihnachtsgeschäft sei dies aber nicht zu vermeiden. Die wertvollen Schmuckstücke müßten nach Beendigung des jeweiligen Kundengesprächs in derartigen Stoßzeiten vorläufig in die diebstahlsicheren Vitrinen zurückgelegt werden, ohne daß sofort die vorhandenen Preisschilder zugeordnet werden könnten. Andernfalls müsse gerade während solcher umsatzträchtigen Stoßzeiten aus Sicherheitsgründen das Geschäft mehrfach vorübergehend geschlossen werden, um die Preisauszeichnungsarbeiten in den Vitrinen vornehmen zu können; dies sei unzumutbar. Durch den Zwang, seine berufliche Tätigkeit einzuschränken und zum Teil sogar zu unterbrechen, werde sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Dem Grundrecht der Berufsfreiheit müsse dadurch Rechnung getragen werden, daß dem Betroffenen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten die erforderlichen Ausführungsfristen eingeräumt würden.
Abgesehen hiervon sei fraglich, ob die Anordnung PR Nr.22/47 vom 15. April 1947, die u. a. den Handel mit Schmuck von der Preisauszeichnungspflicht ausgenommen habe, wirksam aufgehoben worden sei Jedenfalls sei es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, einerseits den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen von der Preisauszeichnungspflicht auszunehmen, andererseits aber den Handel mit Juwelen und Schmuckstücken, die als Einzelstücke hergestellt würden, dieser Pflicht zu unterwerfen. Im übrigen sei zweifelhaft, ob das aus der Zeit der Zwangswirtschaft stammende Preisgesetz angesichts des Funktionswandels der Preisauszeichnung eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Ermächtigung für die Regelungen der Preisangabenverordnung enthalte.
III. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich für die Bundesregierung der Bundesminister für Wirtschaft und für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg die Justizbehörde geäußert.
1. Der Bundesminister ist der Auffassung, die zulässige Verfassungsbeschwerde sei nicht begründet.
§ 2 Preisgesetz enthalte eine wirksame Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen (BVerfGE 8, 274 [307 ff.]). Die Preisauszeichnungspflicht gemäß § 2 PreisangabenVO halte sich innerhalb der Grenzen der Ermächtigungsgrundlage. Diese Bestimmung stelle nach dem von ihr verfolgten Zweck eine vom Bundesverfassungsgericht als "vorbeugende und sichernde" Bestimmung oder als "Annexvorschrift" bezeichnete Regelung dar, die dem Zweck der Aufrechterhaltung des Preisstandes diene. In der Vergangenheit seien zahlreiche die Preisangabe betreffende Verordnungen erlassen worden. Der vom Verordnungsgeber hiermit verfolgte Zweck sei allerdings nicht immer der gleiche gewesen. Vor der Währungsreform habe die Preiskontrolle im Vordergrund gestanden; nach der weitgehenden Freigabe der Preise komme es dem Verordnungsgeber heute mehr auf das Funktionieren der marktwirtschaftlichen Ordnung an, wozu gute Preisvergleichsmöglichkeiten gehörten. Neben dem Ziel des Verbraucherschutzes bezwecke die Preisangabenverordnung , obwohl dies aus ihrer Begründung nicht hervorgehe, eine Verstärkung und Verschärfung des Wettbewerbs auf den verschiedenen Ebenen des preisauszeichnungspflichtigen Handels und Gewerbes, um auf diese Weise auf das allgemeine Preisniveau stabilisierend Einfluß zu nehmen. Zweck der Preisangabenverordnung sei mithin der Schutz der Verbraucherbelange und zugleich die Aufrechterhaltung vertretbarer Preise. Die Preisauszeichnung sei ein wirksames Mittel zur Durchsetzung marktwirtschaftlicher Prinzipien; sie fördere den Wettbewerb und sei gleichzeitig Werbemittel.
Der "Funktionswandel", den die Preisauszeichnungspflicht beim Übergang von der zur Zeit der Währungsreform herrschenden Zwangswirtschaft zur Marktwirtschaft erfahren habe, bedeute nicht, daß die Grenzen des ~ 2 Preisgesetz überschritten worden seien. Diese Bestimmung habe nicht lediglich der Abwicklung der Zwangswirtschaft gedient, so daß sie unter den Bedingungen der Marktwirtschaft ihre Bedeutung nicht eingebüßt habe. Das Gesetz sei nach Durchführung der Währungsreform mehrfach, zuletzt unbefristet verlängert worden; es gelte bis zum Erlaß eines neuen Preisgesetzes. Im Blick auf die wirtschaftspolitische Neutralität des Grundgesetzes könne ein Gesetz durch einen in der Praxis vollzogenen Übergang zur Marktwirtschaft seine Eignung als Ermächtigungsgrundlage nicht deshalb verlieren, weil zur Zeit seines Inkrafttretens eine andere Wirtschaftsform vorgeherrscht habe. Da die Aufrechterhaltung des Preisstandes unabhängig von der bestehenden Wirtschaftsordnung ein legitimes und verfassungsgemäßes Ziel staatlicher Einflußnahme auf die Wirtschaft sei, besitze § 2 Preisgesetz bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung als Ermächtigungsgrundlage Gültigkeit. Die Preisauszeichnungspflicht trage "nach allgemeiner Ansicht" dazu bei, den Preisstand zu sichern; § 2 Abs. 1 PreisangabenVO werde infolgedessen durch die Ermächtigung in § 2 Preisgesetz gedeckt. Der Beschwerdeführer unterliege den Vorschriften der Preisangabenverordnung . Die Anordnung PR Nr.22/47, die unter anderem Juwelen und Schmucksachen von der Preisauszeichnungspflicht ausgenommen habe, sei entgegen seiner Auffassung durch § 11 Abs. 2 Nr. 2 PreisauszeichnungsVO von 1969 in rechtswirksamer Weise aufgehoben worden. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Soweit in § 7 Abs. 2 PreisangabenVO der Handel mit Kunstgegenständen, Sammlerstücken und Antiquitäten von der Preisauszeichnungspflicht ausgenommen sei, sei diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt.
Schließlich verletze die Anwendung der Preisangabenverordnung durch das Amts- und das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG . Die Pflicht, die sichtbar ausgestellten Waren mit Preisangaben zu versehen, greife zwar in die Freiheit der Berufsausübung ein; sie sei aber mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Verordnung diene preis- und wirtschaftspolitischen Zielen, denen vernünftige Gründe des Gemeinwohls zugrunde lägen. Die Preisauszeichnung sei das einzig geeignete Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Zieles. Die Belastung von Handel und Gewerbe stehe in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen für die Verbraucher. Die Erfüllung der Preisauszeichnungspflicht sei auch für den Beschwerdeführer zumutbar. Sein Sachvortrag stehe im Widerspruch zu den Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts. Hiernach stünden in den Firmenräumen ausreichende, den Sicherheitsanforderungen genügende Aufbewahrungsmöglichkeiten außerhalb der Vitrinen zur Verfügung.
2. Nach Auffassung der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet. Soweit der Bußgeldbescheid angegriffen werde, fehle das Rechtsschutzbedürfnis an dessen Aufhebung, da er infolge des Einspruchs des Beschwerdeführers seine "Eingriffsqualität" gemäß § 71 OWiG verloren habe.
Die Entscheidung des Amtsgerichts beruhe weder auf grundrechtsrelevanten Verfahrensfehlern noch lasse die Rechtsanwendung einen Grundrechtsverstoß erkennen. Angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts über die bestehenden Möglichkeiten sicherer Aufbewahrung der Schmuckgegenstände außerhalb der Vitrinen werde durch die Ahndung des Verstoßes gegen die Preisauszeichnungspflicht die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers nicht unzulässig eingeschränkt.
B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie gegen das Urteil des Amtsgerichts und den Beschluß des Oberlandesgerichts gerichtet ist. Soweit auch der Bußgeldbescheid angegriffen wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Durch den Einspruch des Beschwerdeführers hat der Bescheid seinen Charakter als vorläufige Entscheidung über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit eingebüßt. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat er nurmehr die Bedeutung einer Beschuldigung, die den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in sachlicher und persönlicher Hinsicht begrenzt. Damit ist das Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung entfallen.
C. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG , weil sie auf mit diesem Grundrecht unvereinbaren Vorschriften beruhen.
I. § 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 PreisangabenVO enthalten eine Regelung der Berufsausübung. Eine solche ist nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ). Wird die Berufsausübung durch Rechtsverordnung geregelt, so muß diese auf einer den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechenden Ermächtigung beruhen; ihr Inhalt muß ferner durch die Ermächtigung gedeckt sein (BVerfGE 46, 120 [139]; 51, 166 [173]; 53, 135 [143]; 58, 283 [290]). Jedenfalls der zweiten Voraussetzung genügen die genannten Bestimmungen der Preisangabenverordnung nicht.
1. Die Verordnung gibt als gesetzliche Ermächtigung § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 an. Den Rahmen, innerhalb dessen diese Bestimmung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 12. November 1958 (BVerfGE 8, 274 [307 ff.]) aufgewiesen.
a) Zweck der Ermächtigung, das "Programm", das mit Hilfe des § 2 Preisgesetz verwirklicht werden soll, ist danach die "Aufrechterhaltung des Preisstandes". Die Ermächtigung zielt darauf ab, den Preisstand insgesamt zu halten, also das allgemeine Preisniveau zu stabilisieren. Es soll eine gesunde Relation der Preise untereinander gewahrt werden (BVerfGE, a.a.O. [308]).
Dieser Zweck ist in zweifacher Hinsicht begrenzt und damit hinreichend bestimmt. Einmal durch die ordnungssichernde Tendenz der Ermächtigung: § 2 Preisgesetz soll der Exekutive die Mittel zur Verfügung stellen, um die Auswirkungen von Störungen und Krisen des wirtschaftlichen Lebens auf die Preisentwicklung in Grenzen zu halten und durch Einwirkung auf die Preise Gefahren zu wehren, die dem gesamten wirtschaftlichen, sozialen und politischen Leben durch eine ungestüme Preisentwicklung drohen. Demgemäß ermächtigt § 2 Preisgesetz nur zu solchen Preisregelungen, die zur Abwehr ernsthafter, für den gesamten Preisstand relevanter Störungen unerläßlich sind; dies schließt es aus, durch Preisregelungen eine aktive, die Preis- und Wirtschaftsordnung umgestaltende Wirtschaftspolitik zu betreiben (BVerfGE, a.a.O. [310]). Zum anderen folgt aus dem Charakter des Preisgesetzes als eines Übergangsgesetzes, daß die Ermächtigung dem Übergang zu normalen Preisverhältnissen dienen sollte, darunter versteht das Gesetz wirtschaftliche Verhältnisse, die es erlauben, der Preisbildung auf dem Markt nach Angebot und Nachfrage den Vorrang einzuräumen vor der Bindung der Preise durch staatliche Anordnungen (BVerfGE, a.a.O. [312]).
b) Seinem Inhalt nach ermächtigt § 2 Preisgesetz ausdrücklich zur Festsetzung und Genehmigung von Preisen sowie zu sonstigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Preisstandes. Deren Inhalt und Umfang ist hinreichend bestimmt, sofern es sich entweder um vorbeugende und sichernde Bestimmungen (Annexvorschriften) zu Preisfestsetzungs- und insbesondere Berechnungsvorschriften handelt oder um spezifisch preisrechtliche Ausgleichsregelungen, durch welche die Preise für Güter gleicher Art in standortgünstig und standortungünstig gelegenen Gebieten einander genähert oder Preise für verschiedenartige, in ihrer Verwendung jedoch ähnliche Güter angeglichen werden sollen. Diese Beschränkung schließt es aus, die Ermächtigung des § 2 Preisgesetz zum Erlaß anderer, mittelbar auf die Preise einwirkender Regelungen zu benutzen. Gleiches gilt für Maßnahmen jeglicher Art, mit denen der Staat unmittelbar oder mittelbar wirtschaftslenkend eingreift, wenn diese Maßnahmen nicht unmittelbar auf die Aufrechterhaltung des Preisstandes gerichtet sind (BVerfGE, a.a.O. [315 ff.]).
c) Das Ausmaß der Ermächtigung ergibt sich aus der Begrenzung ihres Zweckes. Insoweit genügt die Ermächtigung deshalb ebenfalls den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE, a.a.O. [318]).
2. Ob die Ermächtigung des § 2 Preisgesetz im Blick auf den Übergangscharakter des Gesetzes ihre Anwendbarkeit verloren hat (vgl. BVerfGE 53, 1 [16]), kann dahinstehen. Denn die hier maßgeblichen Vorschriften der Preisangabenverordnung überschreiten die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung.
a) Der Zweck dieser Bestimmungen entspricht nicht demjenigen der gesetzlichen Ermächtigung.
Wie sich aus der amtlichen Begründung ergibt (BAnz. 1969 Nr. 178, S. 3 f.; 1973 Nr. 97, S. 3 f.), soll die Preisauszeichnung in erster Linie der Information und dem Schutz des Verbrauchers dienen. Sie soll zur Preisklarheit und Preiswahrheit beitragen und die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung optimaler Preisvergleichsmöglichkeiten stärken. Daneben soll die Preisauszeichnung mittelbar zu einer Intensivierung des Wettbewerbs mit dem Ziel einer dämpfenden Einflußnahme auf die Preise beitragen; dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, daß der informierte Verbraucher das jeweils preisgünstigste Angebot wählt und durch seine Entscheidung zur Stabilisierung des Preisniveaus beiträgt.
Die Verpflichtung zur Preisauszeichnung zielt mithin weder darauf ab, die Auswirkungen von Störungen und Krisen des wirtschaftlichen Lebens in Grenzen zu halten, noch darauf, durch Einwirkung auf die Preise Gefahren abzuwehren, die dem gesamten wirtschaftlichen, sozialen und politischen Leben durch eine ungestüme Preisentwicklung drohen. Sie stellt keine Maßnahme dar, die unter den heutigen Bedingungen zur Abwehr ernsthafter, den gesamten Preisstand gefährdender Störungen unerläßlich ist, sondern sie enthält eine dauerhafte, eigenständig marktgestaltende und marktordnende Regelung für die wirtschaftliche Normallage (vgl. Gallwas, GewArch 1971, 2). Ebensowenig dient die Preisauszeichnungsregelung dem Übergang zu normalen Preisverhältnissen; es werden vielmehr Bestimmungen zu einem Zweck getroffen, welcher die Normallage einer durch die Funktionen des Marktes und des Wettbewerbs bestimmten Gestaltung der Preise bereits voraussetzt.
b) Auch der Inhalt der genannten Bestimmungen der Preisangabenverordnung steht mit der gesetzlichen Ermächtigung nicht in Einklang. Die Bestimmungen regeln weder die Festsetzung noch die Genehmigung von Preisen; sie lassen sich auch nicht als Annex- oder als Ausgleichsregelungen qualifizieren.
Vorschriften, die dem Preisausgleich dienen, enthält die Verordnung insoweit nicht: Weder geht es darum, Preise für Güter gleicher Art in standortgünstig oder -ungünstig gelegenen Gebieten einander zu nähern, noch darum, Preise für verschiedenartige, in ihrer Verwendung jedoch ähnliche Güter anzugleichen. Ebensowenig handelt es sich um vorbeugende und sichernde Bestimmungen (Annexregelungen) im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie der Bundesminister für Wirtschaft dies annimmt. Entscheidend für derartige Regelungen ist ihr funktioneller Zusammenhang mit staatlichen Preisfestsetzungen: Sie sollen Preisfestsetzungs- und Preisberechnungsvorschriften praktikabel machen und zu deren wirksamer Anwendung beitragen, indem sie der Nichtbeachtung von Preisregelungen vorbeugen, ihrer Überwachung dienen sowie die Ermittlung und Verfolgung von Preisverstößen ermöglichen (BVerfGE 8, 274 [315 f.]). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisangabenverordnung (1. Juli 1973) bestanden jedoch im Bereich des preisauszeichnungspflichtigen Handels keine staatlich festgesetzten Preise, deren Einhaltung durch das Mittel der Preisauszeichnung hätte gesichert werden können. Während die Preisauszeichnung in der Phase der staatlichen Zwangswirtschaft ein notwendiges Instrument der Preiskontrolle darstellte, ist sie seit der Währungsreform und der seitherigen Freigabe nahezu sämtlicher Preise insoweit funktionslos geworden. Es fehlt von vornherein an dem Zusammenhang der Preisauszeichnungspflicht mit hoheitlich festgesetzten Preisen.
Die hier maßgeblichen Regelungen der Preisangabenverordnung enthalten vielmehr selbständige Normierungen einer Materie. Als solche mögen sie geeignet sein, mittelbar auf die Preise einzuwirken. Zu Regelungen dieser Art ermächtigt § 2 Preisgesetz jedoch nicht. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, daß es über die genannten zwei Gruppen hinaus eine weitere Gruppe von Regelungen geben könnte, welche von der preisgesetzlichen Ermächtigung gedeckt sind, zumal das Bundesverfassungsgericht jene Gruppen nach dem Stand der Entwicklung des Preisrechts und der Handhabung der Ermächtigung im Zeitpunkt seiner Entscheidung - 1958 - gebildet hat (BVerfGE 8, 274 [315]). Doch würde dies nur für Regelungen gelten können, die mit der (hoheitlichen) Festsetzung von Preisen zusammenhängen (BVerfGE, a.a.O.), einer Annexvorschrift also zumindest nahekommen. Diese Voraussetzung ist hier, wie gezeigt, nicht gegeben.
3. Aus den dargelegten Gründen kann es auch nicht entscheidend sein, daß den Vorschriften über Preisauszeichnung im Handel heute eine andere Aufgabe zukommt als zur Zeit des Erlasses des Preisgesetzes im Jahre 1948. Wenn der Bundesminister für Wirtschaft darauf hinweist, daß vor der Währungsreform und der ihr folgenden weitgehenden Freigabe der Preise der Zweck der Preiskontrolle im Vordergrund gestanden habe, während es gegenwärtig mehr um das Funktionieren der marktwirtschaftlichen Ordnung gehe, zu dessen Voraussetzungen gute Preisvergleichsmöglichkeiten gehörten, so könnte eine dieser Aufgabe dienende Regelung durch die Ermächtigung des § 2 Preisgesetz nur dann noch gedeckt sein, wenn dieser Bestimmung heute eine gewandelte Bedeutung zukäme.
Zwar dürfte es zutreffen, daß Preisauszeichnungsregelungen wettbewerbswirksam sind und deshalb eine preisstabilisierende Wirkung entfalten. Insofern mag auch heute ein gewisser Zusammenhang zwischen Preisauszeichnung und Aufrechterhaltung des Preisstandes im Sinne des § 2 Preisgesetz bestehen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der preisrechtlichen Ermächtigung werden indessen nicht allein durch den im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 GG zu unbestimmten Gesetzestext, sondern auch durch die im Wege verfassungskonformer Auslegung vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten eingrenzenden Merkmale bestimmt: den spezifischen Zusammenhang mit staatlichen Preisfestsetzungen sowie die aus der ordnungssichernden Aufgabe und aus dem Übergangscharakter des Preisgesetzes folgenden Einschränkungen der zulässigen Maßnahmen der Exekutive auf dem Gebiet des Preisrechts. Die vom Bundesminister für Wirtschaft vertretene Rechtsauffassung würde zu einer völligen Lösung der Ermächtigung von hoheitlichen Preisfestsetzungen führen; aus einer Norm zur Abwicklung der Zwangswirtschaft und zur Abwehr der damit verbundenen Gefahren würde ein Regulativ zur Beeinflussung der Marktwirtschaft (vgl. Bad.-Württ. VGH , WM 1981, 460 [465]).
In einer solchen gewandelten Bedeutung wäre die Ermächtigung des Preisgesetzes nicht mehr hinreichend nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt. Die Ermächtigung würde auch die Ordnung von Verhältnissen umfassen, die unabhängig von akuten Gefahren und unabhängig vom Bestehen von Preisfestsetzungen aus allgemeinen wirtschaftspolitischen oder sozialen Erwägungen des Verbraucherschutzes und der Förderung des Wettbewerbs für tunlich angesehen wird, sofern diese Ordnung sich nur irgendwie auf die Preise auswirkt, was häufig der Fall sein wird. Bei einer solchen Deutung würde gerade das eintreten, was Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verhindern will: Der Gesetzgeber wäre überspielt. Der zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigte Bundesminister hätte nahezu gänzlich freie Hand, ohne an Grundlinien gebunden zu sein, deren Bestimmung Aufgabe des Gesetzgebers ist. Die Frage eines Funktions- oder Bedeutungswandels von Rechtsnormen bedarf daher keiner Vertiefung. Hier scheitert die Annahme eines solchen Bedeutungswandels bereits daran, daß die veränderte Auslegung nicht mehr mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar wäre.
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Preisangabenverordnung sind mithin weder unter dem Gesichtspunkt ihres Zwecks noch unter dem ihres Inhalts durch die Ermächtigung des § 2 Preisgesetz gedeckt. Sie regeln die Berufsausübung nicht auf Grund eines Gesetzes und vermögen das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG schon aus diesem Grund nicht wirksam zu beschränken. Bei dieser Rechtslage ist nicht zu entscheiden, ob sie den inhaltlichen Anforderungen genügen, die an die Verfassungsmäßigkeit einer Berufsausübungsregelung zu stellen sind (vgl. BVerfGE 46, 120 [145]; 58, 283 [290]). Keiner Erörterung bedarf auch die vom Beschwerdeführer und vom Bundesminister für Wirtschaft erörterte Frage, ob die Anordnung PR Nr.22/47 vom 15. April 1947 wirksam aufgehoben worden ist, die unter anderem Juwelen und Schmuck von der Preisauszeichnungspflicht ausgenommen hatte. Schließlich bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die im Gegensatz zu Antiquitäten und Kunstgegenständen erfolgte Einbeziehung von Juwelen und Schmuckgegenständen in die Preisauszeichnungspflicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist.
II. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen hiernach auf mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschriften. Infolgedessen beschränken sie das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG , ohne daß hierfür eine den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Regelung besteht, und verstoßen damit ihrerseits gegen dieses Grundrecht. Sie sind daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG .