BFH, Entscheidung vom 20.12.2007 - VI B 68/06
BFH 20. Dezember 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Kriminalbeamter im UN-Auslandseinsatz 2001, erhielt steuerfreie Tagegelder (Mission Subsistence Allowance) und einen steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag. Er begehrt Abzug von Aufwendungen (Übernachtung, Verpflegung) als Werbungskosten gem. § 9 EStG, die das Finanzamt ablehnt.

Entscheidungsgründe
Das FG verneint den Werbungskostenabzug für mit steuerfreien Tagegeldern abgegoltene Verpflegungs- und Unterkunftsaufwendungen (§ 3 Nr. 64, § 3c EStG). Die Tagegelder stellen pauschalierte Aufwandsentschädigungen dar, deren Verwendungszweck der UN unterliegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde scheitert mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 FGO) und Verfahrensfehlern.

Praxishinweis
Aufwendungen, die durch steuerfreie UN-Tagegelder abgegolten sind, sind bei der Einkommensteuer nicht als Werbungskosten abziehbar. Die Revision ist nur bei klarer Verletzung von Bundesrecht zulässig; ausländisches Recht und UN-Richtlinien sind nicht revisibel.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 20.12.2007 - VI B 68/06
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI B 68/06
Entscheidungsdatum : 19. Dezember 2007

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