BGH
14. November 2018
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BGH
27. Februar 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.11.2018 - 4 StR 419/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 419/18 |
| Entscheidungsdatum : | 14. November 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
hier: Antrag der Angeklagten vom 15. Oktober 2018 auf Auswechslung des Pflichtverteidigers
Tenor
Die Vorsitzende des 4. Strafsenats hat am 14. November 2018 beschlossen:
Der Antrag der Angeklagten, ihr anstelle von Rechtsanwalt S. aus Bo. Rechtsanwalt So. aus B. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Hinreichende Gründe für eine Entpflichtung von Rechtsanwalt S. , der die Angeklagte bereits in der ersten Instanz vertreten hat, sind nicht dargetan. Eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Angeklagten und Rechtsanwalt S. wird lediglich pauschal behauptet. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der eine Auswechslung des Verteidigers begründen könnte, sind (weiterhin) nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, Rechtsanwalt S. , der die Revision der Angeklagten fristgerecht mit der Sachrüge begründet hat, sei für die Angeklagte nicht erreichbar. Rechtsanwalt S. hat mitgeteilt, er stehe schriftlich in Kontakt mit der Angeklagten.
Unterschrift
Sost-Scheible