BGH
9. Dezember 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 09.12.2008 - IV ZR 269/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 269/07 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Dezember 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitwert: 1.200 EUR
Gründe
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 21. Oktober 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
Unterschrift
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanz
AG Karlsruhe; 12.05.2006; 2 C 542/02 / LG Karlsruhe; 20.07.2007; 6 S 48/06