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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 10.01.1996 - 3 StR 242/80 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 242/80 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Januar 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
LG Karlsruhe
Normenkette
GVG § 140;
StPO § 367
Leitsatz
Über den Wiederaufnahmeantrag gegen ein in der Revision erlassenes Urteil entscheidet das Gericht der Tatsacheinstanz, in der das mit der Revision angefochtene Urteil ergangen war.
Gründe
Der Senat hat den Antragsteller auf dessen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 31. Januar 1980 am 3. November 1980 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Im übrigen hat er den Antragsteller freigesprochen. Mit seinem Antrag vom 16. November 1995 erstrebt der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel, ihn "unter Aufhebung des Urteils des Bundesgerichtshofs freizusprechen".
Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 6. November 1995 zutreffend ausgeführt hat, entscheidet über Wiederaufnahmeanträge gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil gemäß § 140 a Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht der Bundesgerichtshof, sondern ein anderes Gericht derjenigen Tatsacheninstanz, in der das mit der Revision angefochtene Urteil ergangen war (vgl. auch BGH, Beschluß vom 21. April 1978 - 2 StR 229/76; BGH GA 1985, 419).
Der Wiederaufnahmeantrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist deshalb dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei Wiederaufnahmeanträgen gegen eine Entscheidung des Landgerichts Heidelberg ist dies ausweislich des Präsidiumsbeschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. November 1995 das Landgericht Karlsruhe.