BGH
21. Juni 2012
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BGH
17. Juli 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - 5 StR 33/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 33/12 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Juli 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 mit Beschluss vom 21. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen vom Verurteilten erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Einer Mitteilung der Senatsbesetzung vor der Entscheidung bedurfte es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Die angesprochenen Revisionsbegründungsschriften des Beschwerdeführers lagen dem Senat sämtlich vor.
Unterschrift
Raum Schneider Dölp
König Bellay