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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.12.2004 - 3 ZA (pat) 43/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 ZA (pat) 43/04 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Dezember 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA (pat) 43/04 zu 3 Ni 38/02 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
BPatG 152 10.99 betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 38/02
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Jordan und Brandt
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 38/02 gewährt.
Gründe
I
Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 38/02. Der Nichtigkeitsbeklagte hat mitgeteilt, dass er der Akteneinsicht nicht widerspreche. Die Nichtigkeitsklägerin hat dem Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist von drei Wochen widersprochen.
Die Nichtigkeitsklägerin trägt vor, zwischen ihr und dem Beklagten sei eine außergerichtliche Einigung darüber erzielt worden, die Klage zurückzunehmen und einen zuvor gekündigten Lizenzvertrag anzupassen. Aus dem Lizenzvertrag ergäben sich besondere Pflichten der früheren Nichtigkeitsklägerin, zu denen auch eine Nichtangriffspflicht gehöre. Aus der Lizenz habe die ehemalige Klägerin auch eine eigenständige, dingliche Berechtigung an dem Patent erworben. Es könne der Klägerin nicht zugemutet werden, dass ihre eigenen Argumente von Dritten aufgegriffen würden, um gegen ihr eigenes Recht vorzugehen.
II
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, da die Parteien des Ausgangsverfahrens ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Der Nichtigkeitsbeklagte hat ausdrücklich erklärt, keine Einwände gegen die Akteneinsicht zu erheben.
Die Nichtigkeitsklägerin, der nach der Rechtsprechung das Recht zusteht, eigene schutzwürdige Interessen gegenüber dem Akteneinsichtsbegehren selbständig geltend zu machen (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34, 35), hat ein solches überwiegendes schutzwürdiges Interesse ebenfalls nicht dargetan.
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG ist die Akteneinsicht grundsätzlich frei. Dritten und somit auch Wettbewerbern steht es frei, jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent - wie dies die Antragstellerin offensichtlich beabsichtigt - mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen und sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens im Wege der Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist, wobei zB auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden können. Das Begehren Dritter auf Einsichtnahme in die Akte steht gerade im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66).
Es kann hier dahinstehen, ob der Inhalt der von der Nichtigkeitsklägerin genannten außergerichtlichen Einigung, insbesondere des geschlossenen Lizenzvertrags, ein der Akteneinsicht entgegenstehendes überwiegendes schutzwürdiges Interesse zu begründen vermag. Eine solche schriftliche Vereinbarung ist nämlich nicht zu den Akten des Nichtigkeitsverfahrens gelangt und damit auch nicht Bestandteil der Nichtigkeitsakten geworden. Die Nichtigkeitsklägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2003 vielmehr lediglich mitgeteilt, das die Parteien sich außeramtlich geeinigt haben und die Rücknahme der Klage erklärt.
Darüber hinaus hat die Nichtigkeitsklägerin keine Umstände vorgetragen bzw Aktenteile benannt, aus denen sich ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse ergeben könnte. Ein nicht näher konkretisiertes, pauschales Vorbringen genügt jedoch nicht der erforderlichen substantiierten Darlegung eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung des Akteninhalts. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten oder einzelne Schriftsätze daraufhin zu überprüfen, ob Teile von der Akteneinsicht betroffen sind, die die Interessen der Verfahrensbeteiligten objektiv berühren könnten (BGH BlPMZ 1971, 371; BPatGE 34, 9; Schulte, PatG, 9. Aufl, § 99, Rdnr 10).
Hellebrand Dr. Jordan Brandt
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