BGH
6. September 2001
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 06.09.2001 - 5 StR 362/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 362/01 |
| Entscheidungsdatum : | 6. September 2001 |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Wie vom Verteidiger bestätigt, hat der Angeklagte die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB einschließlich der Folgeentscheidungen vom Rechtsmittelangriff ausgenommen, so daß für die vom Generalbundesanwalt - zunächst - beantragte Aufhebung des Vorwegvollzuges der Maßregel kein Raum war.
Unterschrift
Harms Häger Tepperwien Raum Brause