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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.11.2017 - 2 StR 276/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 276/17 |
| Entscheidungsdatum : | 9. November 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Februar 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe statt schweren Raubs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Appl Krehl Zeng Bartel Grube