BFH, Entscheidung vom 04.12.2008 - IX B 155/08
BFH 4. Dezember 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, rügt Verfahrensfehler und Gehörsverletzung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 GG) im Verfahren über den Eigentumsübergang von Inventarstücken zusammen mit Grundstücken. Er nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Verfahrensfehler und Gehörsverletzung, da kein Hinweis auf Zeugenvernehmung erforderlich war. Die streitige Eigentumsfrage war bereits kontrovers erörtert. Zudem stützt das FG seine Entscheidung auf einen selbständigen, vom Kläger nicht gerügten Grund, wonach die Inventargegenstände erst nach dem Streitjahr übergingen.

Praxishinweis
Fehlende Teilnahme an mündlicher Verhandlung bei bereits erörterten Streitfragen kann als Verzicht auf Gehör gewertet werden. Zudem ist die Nichtbeanstandung alternativer Entscheidungsgründe revisionsrechtlich nachteilig. Revisionsrügen müssen alle tragenden Entscheidungsgründe erfassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 04.12.2008 - IX B 155/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : IX B 155/08
    Entscheidungsdatum : 3. Dezember 2008

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