BGH
27. Juli 2017
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BGH
7. September 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.09.2017 - 5 StR 205/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 205/17 |
| Entscheidungsdatum : | 7. September 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2017 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2017 mit Beschluss vom 27. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 14. August 2017 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Insbesondere hat er sich auch mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO auseinandergesetzt.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
König Mosbacher