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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.11.2021 - 3 StR 384/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 384/21 |
| Entscheidungsdatum : | 3. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Tenor
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 3. November 2021 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. Juli 2021 wird
a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 EUR abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass eine solche in Höhe von 8.890 EUR angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Erwerbs von Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es sichergestelltes Bargeld im Wert von 2.650 EUR eingezogen sowie die Einziehung des Wertes weiterer Taterträge in Höhe von 9.590 EUR angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sieht der Senat aus prozessökonomischen Gründen von der im Fall II 2. der Urteilsgründe angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 EUR (Wertersatz für das an Erfüllungs statt erhaltene Marihuana) ab, da diese neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Unterschrift
Schäfer Wimmer Anstötz
Kreicker Voigt
Vorinstanz
Landgericht Trier; 01.07.2021; 4a KLs 8032 Js 17654/21