BGH
15. Oktober 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - 2 StR 176/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 176/09 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Oktober 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 gemäß § 206 a StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen.
Gründe
Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten am 12. Januar 2009 wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung einer durch Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 19. Februar 2008 vorbehaltenen Geldstrafe zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, von der fünf Monate als verbüßt gelten. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 24. September 2009 verstorben.
Das Verfahren ist nach § 206 a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein Anlass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116).
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt