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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 08.10.2004 - IV B 234/02 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | IV B 234/02 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Oktober 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative
Vorinstanz
FG Münster; 09.10.2002; 10 K 5065/00 G
Gründe
Die Revision war wegen offenkundiger grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. März 1998 IV B 50/97 (BFH/NV 1998, 1255 unter 2.a) Zweifel daran geäußert, ob im Falle des Wechsels der Steuerschuldnerschaft, wie er beispielsweise beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG vorliegt, der fortgeführte Firmenname ausreicht, um sowohl das "alte" wie das "neue" Unternehmen als Adressaten eines Gewerbesteuermessbescheides zu bezeichnen. Es ist klärungsbedürftig, ob hieran festzuhalten ist und ob das auch für die Adressierung von Betriebsprüfungsanordnungen gilt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO abgesehen.