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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.09.1996 - 2 C 22/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 C 22/95 |
| Entscheidungsdatum : | 26. September 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Stade vom 03.06.1993 - Az.: VG 1 A 144/92 -; II. OVG Lüneburg vom 28.03.1995 - Az.: OVG 2 L 3080/93 -
Normenkette
BBG (F. 1990) § 79a Abs. 4 (jetzt Abs. 5);
BhV § 2 Abs. 2;
NBG § 87 Abs. 3 Nr. 1
Leitsatz
»Einem niedersächsischen Landesbeamten steht während seiner Beurlaubung aus familiären Gründen ohne Dienstbezüge kein Anspruch auf Beihilfe zu.«
Gründe
I.
Der Kläger, Steueramtmann a.D. der Beklagten, befindet sich seit November 1993 im Ruhestand. Eine von ihm 1991 erbetene schriftliche Bestätigung, daß ihm während einer aus familiären Gründen beabsichtigten Beurlaubung ohne Dienstbezüge ein Anspruch auf Beihilfe zustehe, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, § 79 a Abs. 4 BBG F. 1990 werde als eine Regelung außerhalb der Beihilfevorschriften des Bundes von der Verweisung in § 87 Abs. 3 Nr. 1 NBG nicht erfaßt. Von April 1992 bis Oktober 1993 war der Kläger aus familiären Gründen ohne Dienstbezüge beurlaubt. Abweichend von seinen Anträgen wies die Beklagte in ihren Bescheiden jeweils darauf hin, daß in dieser Zeit keine Beihilfen gewährt werden könnten. Mit Bescheid vom 17. Juli 1992 bestätigte sie diese Rechtsauffassung. Entsprechend lehnte sie den Beihilfeantrag des Klägers für ärztliche Behandlungen in der Zeit von Mai bis Juli 1992 ab.
Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm während seiner Beurlaubung Beihilfen zu gewähren, hilfsweise festzustellen, daß er während dieser Zeit Beihilfe beanspruchen konnte. Dieses Urteil hat das Berufungsgericht auf die Berufung des Klägers aufgehoben und seiner Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Verpflichtungsklage sei zulässig. Die erstrebte Zusicherung könne nach Ablauf der Beurlaubung weiter begehrt werden; sie wirke für die noch nicht rechtsbeständig beschiedenen Beihilfeanträge wie ein Vorbescheid. Etwaige Beihilfeansprüche seien nicht gemäß § 15 Abs. 1 BhV entfallen, da keine Erhöhung der vom Kläger umgestellten privaten Krankenversicherung auf 100 v.H. erkennbar sei.
Dem Kläger stehe für die Dauer der Beurlaubung aus familiären Gründen ohne Dienstbezüge (§ 87 a Abs. 1 NBG) Beihilfe in Krankheitsfällen gemäß § 87 Abs. 3 Nr. 1 NBG in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (Nds.GVBl S. 483) in Verbindung mit § 79 a Abs. 4 BBG zu. Danach bestehe ein durch die vollständige Übernahme des Beihilferechts des Bundes im Wege der dynamischen Verweisung konkretisierter gesetzlicher Anspruch. Die Neufassung des § 87 Abs. 3 Nr. 1 NBG habe einer erwarteten Ablösung der bis dahin übernommenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes durch normative Regelungen Rechnung tragen sollen, um die Fürsorge für Landesbeamte weiterhin ohne materielle Änderung an die für Bundesbeamte anzugleichen. Mit dem Begriff "Beihilfen" werde auf ein traditionell durch allgemeine Verwaltungsvorschriften geregeltes und begrenztes, aber erkennbar auch auf anderer rechtlicher Grundlage erweiterungsfähiges, unter Umständen erweiterungsbedürftiges Leistungsgefüge dynamisch verwiesen. Entsprechend habe der Landesgesetzgeber mit Erweiterungen wie durch den bei seiner Beschlußfassung vom Bundestag verabschiedeten, aber noch nicht verkündeten § 79 a Abs. 4 BBG F. 1990 rechnen müssen. Auch § 88 Abs. 1 NBG verweise auf die Vorschriften des Bundes über den Erziehungsurlaub einschließlich des eher zum Beihilferecht gehörenden § 5 Abs. 1 ErzUrlV. Für eine umfassende Verweisung spreche weiter die Fürsorgepflicht als Auffangtatbestand bei Lücken und Unstimmigkeiten der Beihilfevorschriften. Der in § 79 a Abs. 4 BBG F. 1990 verwandte Begriff "Krankheitsfürsorge" umfasse einen wesentlichen Teil der Beihilfeleistungen. Die "entsprechende Anwendung der Beihilfevorschriften" vermeide Unstimmigkeiten mit § 2 Abs. 2 BhV, wonach nur Beamte mit Dienstbezügen beihilfeberechtigt seien, ebenso wie Schwierigkeiten wegen der unterschiedlichen Rechtsqualität.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 1995 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer Lüneburg - vom 3. Juni 1993 zurückzuweisen.
Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts.
Der Hauptantrag hat sich während des Berufungsverfahrens erledigt. Mit Ablauf der Beurlaubung konnte der Zweck der begehrten Zusicherung nicht mehr erreicht werden, im Interesse des Klägers zeitnah zu klären, ob während dieser Zeit ein Beihilfeanspruch bestand. Der gemäß § 88 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsantrag auszulegende Hilfsantrag, der bei in der Hauptsache erledigten Verpflichtungsklagen gestellt werden kann (vgl. Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - [Buchholz 310 § 113 Nr. 216] m.w.N.), ist zulässig. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher Art. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte über seine Beihilfeanträge für ärztliche Behandlungen während der Beurlaubung noch nicht abschließend entschieden. Sie wären bei seinem Obsiegen im einzelnen zu prüfen, andernfalls ohne weitere Prüfung abzulehnen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind jedoch die ablehnenden Bescheide der Beklagten rechtmäßig. Dem Kläger stand als niedersächsischem Beamten für die Dauer seiner Beurlaubung aus familiären Gründen ohne Dienstbezüge (§ 87 a Abs. 1 NBG) kein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen gemäß § 87 Abs. 3 Nr. 1 NBG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1990 (Nds.GVBl S. 483) zu. Danach erhält der Landesbeamte "Beihilfen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften". Diese Vorschrift verweist nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik - die sich durch die Umstellung der Worte in Art. I Nr. 19 des Vierten Änderungsgesetzes vom 10. Januar 1994 (Nds.GVBl. S. 2) inhaltlich nicht geändert haben - nicht auf § 79 a Abs. 4 BBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Umzugskostengesetzes und anderer Vorschriften vom 11. Dezember 1990 (BGBl I S. 2682) - BBG F. 1990 - (§ 79 a Abs. 5 BBG in der geltenden Fassung).
Gemäß § 79 a Abs. 4 BBG F. 1990 besteht für Bundesbeamte während der Zeit der familienpolitischen Beurlaubung ohne Dienstbezüge ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen, der unter bestimmten, hier nicht einschlägigen Voraussetzungen entfällt. Diese Vorschrift erweitert nicht den Kreis der Beihilfeberechtigten, sondern schafft einen eigenständigen Anspruch für diese beurlaubten Beamten, der mit den Leistungen der Krankheitsfürsorge nur einen Teil der in den Beihilfevorschriften des Bundes aufgeführten Leistungen betrifft. Die Leistungen der Krankheitsfürsorge sollen nach dem klaren Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften für Beamte mit Dienstbezügen gewährt werden. Die Regelung dient erkennbar familienpolitischen Zielen. Durch sie soll wegen des besonderen Stellenwertes der familienpolitischen Beurlaubung sichergestellt werden, daß das Angebot des Bundesbeamtengesetzes, sich zur Kindererziehung oder zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger ohne Bezüge beurlauben zu lassen, nicht wegen des Wegfalls des Beihilfeanspruchs und der dadurch notwendigen erheblichen Mehraufwendungen zur Risikosicherung in Krankheitsfällen leerläuft (vgl. BTDrucks 11/8138, Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses, Bericht der Abgeordneten, Teil II, zu Art. 3 a, S. 30). Auf die Eigenständigkeit dieses Anspruchs deutet auch die systematische Zuordnung in § 79 a BBG mit dem Titel "Familienpolitische Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung" und nicht in dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn regelnden § 79 BBG hin.
Der in § 79 a Abs. 4 BBG F. 1990 geregelte eigenständige Anspruch wird nicht von dem Begriff der "Beihilfen" des § 87 Abs. 3 Nr. 1 NBG erfaßt. Beihilfen sind nach der geltenden, dem verfassungsverbürgten Fürsorgeprinzip genügenden Konzeption eine Ergänzung der dem Beamten zumutbaren und im Rahmen der Bemessung der Alimentation berücksichtigten, mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge für die besonderen finanziellen Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle (vgl. BVerfGE 83, 89 [98 f., 100 f.]; BVerwGE 89, 207 [209 f.] m.w.N.). Mit anderen Worten setzen Beihilfen Dienstbezüge des Beamten voraus, wie es auch in § 2 Abs. 2 BhV ausdrücklich geregelt ist. Erhalten aber wie hier ohne Dienstbezüge beurlaubte Beamte Leistungen der Krankheitsfürsorge, so fehlt es an der erforderlichen Wechselbeziehung zwischen Alimentation und Beihilfe als ergänzender Hilfeleistung (vgl. BVerfGE 83, 89 [101]; BVerwGE 89, 207 [210]). Daß § 87 Abs. 3 Nr. 1 NBG in diesem Sinne auszulegen ist, ergibt sich auch aus dem Gesetzgebungsverfahren (vgl. LTDrucks 12/340, Begründung, B. Im einzelnen, Zu Artikel I Nr. 6, S. 13 f.).
Dem Landesgesetzgeber hätte es freigestanden, eine dem § 79 a Abs. 4 BBG F. 1990 entsprechende ausdrückliche Regelung zu treffen, da sie der als Rahmenrecht verbindliche § 48 a BRRG nicht enthält und der allgemeine Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht dem Gesetzgeber eine große Gestaltungsfreiheit läßt. Er hat sich hierfür jedoch nicht entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).