Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 18.03.2008 - 4 StR 455/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 455/07 |
| Entscheidungsdatum : | 18. März 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Aufklärungsrüge betreffend den Fall II 10 der Urteilsgründe bemerkt der Senat:
Da der Angeklagte die mit den Feststellungen übereinstimmende Darstellung des Tatgeschehens durch die Geschädigte zunächst ausdrücklich als zutreffend bezeichnet hatte (UA 11), drängte es sich dem Landgericht weder auf, den nicht identifizierten Freund des Angeklagten zu ermitteln und zu dem mehr als 1 ½ Jahre zurückliegenden Tatgeschehen zu befragen noch die zur Tatzeit 10jährige Schwester der Geschädigten zu vernehmen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible